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beziehen, namentlich Verleihungs- und Genehmigungsurkunden, Werkbeschreibungen,
richterliche Urtheile und dergleichen, sind dem Wasserrechtsbuch in Urschrift oder beglaub-
igter Abschrift als Beilagen anzuschließen. Bei den Einträgen im Wasserrechtsbuch
kann auf den Inhalt dieser Beilagen Bezug genommen werden.
Art. 103.
Auch die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes bezüglich der
Benützung der öffentlichen Gewässer bestehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere der Um-
fang und die Art der gestatteten Wasserbenützung, die zugelassene Stauhöhe, die statt-
hafte Weite der Einlaßfallen und die vorgeschriebene Beschaffenheit der übrigen für die
zulässige Wasserbenützung maßgebenden Einrichtungen sollen in das Wasserrechtsbuch
eingetragen werden (zu vergl. auch Art. 102 Abs. 2 Ziff. 4 und 7).
Bei denjenigen Wassernutzungsrechten, über deren Bestand und Umfang öffentliche
Urkunden, namentlich Konzessionsurkunden, bei den Kreisregierungen vorliegen, hat der
Eintrag nach vorgängiger Vernehmung der Betheiligten von Amtswegen zu erfolgen.
In Ermanglung der in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzung wird die Eintragung
nur auf Antrag eines Betheiligten bewirkt, nachdem der bezügliche Beweis erbracht ist.
Uebrigens bleibt dem Verordnungsweg die Festsetzung von Fristen vorbehalten, inner-
halb deren sämmtliche zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes bezüglich
der Benützung der öffentlichen Gewässer bestehenden Rechtsverhältnisse in die Wasser-
rechtsbücher eingetragen werden sollen.
In den Fällen des Abs. 3 kann, wenn sich eine Konzessionsurkunde nicht beibringen
läßt, die Eintragung nach Maßgabe des vorhandenen Bestands erfolgen, sofern Seitens
der Betheiligten Einsprache nicht erhoben wird, und die Unrechtmäßigkeit des Bestands
nicht nachgewiesen werden kann.
Die Kosten des Verfahrens fallen, soweit sie durch unbegründete Anträge oder
unbegründete Einwendungen erwachsen sind, dem Antragsteller beziehungsweise dem
Widersprechenden zur Last. Art. 104.
Von Amtswegen oder auf Antrag können auch andere als die in Art. 102 und
103 bezeichneten Rechtsverhältnisse, welche sich auf die Benützung oder Unterhaltung der
öffentlichen Gewässer beziehen oder den Schutz gegen Hochwasserschaden bezwecken, in das