Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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beziehen, namentlich Verleihungs- und Genehmigungsurkunden, Werkbeschreibungen, 
richterliche Urtheile und dergleichen, sind dem Wasserrechtsbuch in Urschrift oder beglaub- 
igter Abschrift als Beilagen anzuschließen. Bei den Einträgen im Wasserrechtsbuch 
kann auf den Inhalt dieser Beilagen Bezug genommen werden. 
Art. 103. 
Auch die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes bezüglich der 
Benützung der öffentlichen Gewässer bestehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere der Um- 
fang und die Art der gestatteten Wasserbenützung, die zugelassene Stauhöhe, die statt- 
hafte Weite der Einlaßfallen und die vorgeschriebene Beschaffenheit der übrigen für die 
zulässige Wasserbenützung maßgebenden Einrichtungen sollen in das Wasserrechtsbuch 
eingetragen werden (zu vergl. auch Art. 102 Abs. 2 Ziff. 4 und 7). 
Bei denjenigen Wassernutzungsrechten, über deren Bestand und Umfang öffentliche 
Urkunden, namentlich Konzessionsurkunden, bei den Kreisregierungen vorliegen, hat der 
Eintrag nach vorgängiger Vernehmung der Betheiligten von Amtswegen zu erfolgen. 
In Ermanglung der in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzung wird die Eintragung 
nur auf Antrag eines Betheiligten bewirkt, nachdem der bezügliche Beweis erbracht ist. 
Uebrigens bleibt dem Verordnungsweg die Festsetzung von Fristen vorbehalten, inner- 
halb deren sämmtliche zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes bezüglich 
der Benützung der öffentlichen Gewässer bestehenden Rechtsverhältnisse in die Wasser- 
rechtsbücher eingetragen werden sollen. 
In den Fällen des Abs. 3 kann, wenn sich eine Konzessionsurkunde nicht beibringen 
läßt, die Eintragung nach Maßgabe des vorhandenen Bestands erfolgen, sofern Seitens 
der Betheiligten Einsprache nicht erhoben wird, und die Unrechtmäßigkeit des Bestands 
nicht nachgewiesen werden kann. 
Die Kosten des Verfahrens fallen, soweit sie durch unbegründete Anträge oder 
unbegründete Einwendungen erwachsen sind, dem Antragsteller beziehungsweise dem 
Widersprechenden zur Last. Art. 104. 
Von Amtswegen oder auf Antrag können auch andere als die in Art. 102 und 
103 bezeichneten Rechtsverhältnisse, welche sich auf die Benützung oder Unterhaltung der 
öffentlichen Gewässer beziehen oder den Schutz gegen Hochwasserschaden bezwecken, in das
	        
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