Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Wasserrechtsbuch eingetragen werden, wenn die Beweise für dieselben vorliegen oder bei- 
gebracht werden. 
Ebenso können von Amtswegen oder auf Antrag in das Wasserrechtsbuch die poli- 
zeilichen Beschränkungen eingetragen werden, welche gemäß Art. 3 in Bezug auf die nicht 
unter Art. 1 fallenden Gewässer auferlegt werden, sowie die Wiederaufhebung solcher 
Beschränkungen. 
Art. 105. 
Die Eintragungen in das Wasserrechtsbuch erfolgen gebühren= und sportelfrei. 
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Wasserrechts- 
bücher werden im Verordnungsweg getroffen. 
Fünster Kbschnitt. 
MWasserschau. 
Art. 106. 
Zum Zweck der Ueberwachung der genauen Einhaltung der allgemeinen sowie der 
bei der Verleihung von Wassernutzungsrechten oder der Genehmigung von Wasserbenütz- 
ungsanlagen ertheilten besonderen Vorschriften über den Umfang und die Art der Be- 
nützung der öffentlichen Gewässer finden auf Anordnung des; Ministeriums des Innern 
regelmäßig wiederkehrende technische Besichtigungen der öffentlichen Gewässer und sämmt- 
licher an oder in denselben befindlichen Wasserbenützungsanlagen statt. 
Die Besitzer der letzteren sind verpflichtet, den mit Vornahme der Wasserschau 
Beauftragten die Besichtigung und Untersuchung oer Anlagen und aller ihrer Zube- 
hörden zu gestatten und jede gewünschte, die Wasserbenützung betreffende Auskunft zu 
ertheilen, auch bei der Vornahme von Messungen die erforderliche Beihilfe zu stellen. 
Ueber die Ergebnisse der Besichtigung ist ein von den Betheiligten unterschriftlich 
anzuerkennendes Protokoll aufzunehmen. 
Die näheren Bestimmungen über die Art der Vornahme der Wasserschau werden 
im Verordnungsweg getroffen.
	        
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