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Bechster Abschnitt.
Strafbestimmungen.
Art. 107.
Mit Geldstrafe bis zu 300 M und im Unvermögensfalle mit Haft wird, sofern
nicht die Strafbestimmung des §. 147 der Reichsgewerbeordnung Platz greift, bestraft:
1) wer eine Wassernutzung, welche von einer Verleihung abhängig ist (Art. 31
Abs. 2 bis 4), ohne vorgängige Verleihung oder entgegen den an die Verleihung
oder Genehmigung geknüpften oder nachträglich ertheilten Vorschriften und Auf-
lagen oder nach Erlöschen des Nutzungsrechts (Art. 35 Abs. 3, Art. 36 und
Art. 44) ausübt;
wer eine Wasserbenützungsanlage ohne Einholung der nach Art. 31 Abs. 5 er-
forderlichen Genehmigung oder unter Abweichung von den an die Genehmigung
geknüpften Vorschriften oder entgegen der Vorschrift des Art. 32 letzter Absatz
oder nach Erlöschen der Genehmigung (Art. 36) herstellt oder abändert;
wer den Vorschriften des Art. 51 Abs. 1 über die Handhabung der Stauvor-
richtungen und über die Beseitigung der Hindernisse des Wasserlaufs zuwider-
handelt oder in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 den Wasserstand unter die ein-
zuhaltende Höhe willkürlich senkt, wofern diese Handlungen nicht schon nach
Ziffer 1 strafbar sind.
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Art. 108.
Mit Geldstrafe bis zu 150 K und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier
Wochen wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen andere Bestimmungen
Anwendung finden, bestraft:
1) wer in den Fällen der Art. 23 bis 25 ohne polizeiliche Erlaubniß oder unter
Mißachtung der an die Erlaubniß geknüpften Vorschriften Wasser oder andere
Flüssigkeiten in ein öffentliches Gewässer einleitet, oder dem von dem Ministerium
des Innern zufolge Art. 24 erlassenen Verbot zuwiderhandelt;
2) wer es unternimmt, eine Ueberfahrtsanstalt (Fähre), eine Brücke oder einen festen
Steg über ein öffentliches Gewässer, oder einen Bau im Bette eines solchen oder
im Luftraum über dem Bett herzustellen oder wesentlich zu ändern, ohne die hiezu