Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art. 114. 
Bei jeder Kreisregierung werden ein oder mehrere technische Mitglieder angestellt. 
Dies Anstellung' kann im Nebenamt kerfolgen. 
Die unständigen Mitglieder (Art. 113 Abs. 1) und ihre Stellvertreter werden je auf 
sechs Jahre aus dem Kreise der Landwirthe, beziehungsweise der Gewerbetreibenden ge- 
wählt. Sie erhalten aus der Staatskasse Taggelder und Ersatz der Reifekosten. 
Die näheren Vorschriften über die Wahl der unständigen Mitglieder, über das 
Wahlverfahren, über die Reihenfolge, in welcher sie zu den Sitzungen der Kreisregierung 
heranzuziehen sind, sund übere die Höhe der ihnen zu gewährenden Taggelder und Reise- 
kostenentschädigung werden im Verordnungsweg erlassen. 
Die Bestellung des krichterlichen Mitglieds (Art. 113 Abs. 2) und seiner Stellver- 
treter erfolgt für die Dauer der Bekleidung ihres richterlichen Hauptamtes. 
Art. 115. 
Die Entscheidungen erfolgen auf Grund mündlicher, in öffentlicher Sitzung ge- 
pflogener Verhandlung. Ergiebt sich in den Fällen der Zuziehung des richterlichen 
Mitglieds (Art. 113 Abs. 2) Stimmengleichheit, so ist die Abstimmung des Vorsitzenden 
ausschlaggebend. 
In einfachen Fällen kann übrigens, wenn weder Seitens eines Betheiligten Ein- 
sprache erhoben ist noch die Vorschrift des §. 21 Abs. 1 Ziff. 2 der Reichsgewerbeordnung 
entgegensteht, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung von dem Vorsitzenden, dem 
weiteren administrativen und dem technischen Mitglied getroffen werden. 
Die näheren Vorschriften über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen, unter 
welchen in Gemäßheit des Abs. 2 ohne mündliche Verhandlung erkannt werden kann, 
werden im Verordnungsweg erlassen. 
. Art. 116. 
Soweit in dem gegenwärtigen Gesetz gegen eine Verfügung die sofortige Beschwerde 
zugelassen ist, muß die Beschwerde bei Verlust des Beschwerderechts binnen der Frist 
von vierzehn Tagen von Eröffnung der Verfügung an bei der Behörde, welche die letz- 
tere getroffen oder eröffnet hat, oder bei der zur Entscheidung über die Beschwerde zu- 
ständigen Behörde erhoben werden. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder all- 
gemeiner Feiertag, so endigt dieselbe mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
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