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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist findet
nicht statt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Fristversäumniß ist auch in
allen denjenigen Fällen nicht zulässig, in welchen die versäumte Frist in dem gegenwär-
tigen Gesetz lausdrücklich als Ausschlußfrist bezeichnet ist (zu. vergl. Art. 38 Abf. 2,
Art. 43 Abs. 2, Art. 48 Abs. 4, Art. 65 Abs. 2, Art. 81 Abs. 2, Art. 88 Abs. 2, Art. 93
Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abf. 2).
. Art. 117.
Nähere Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden können,
soweit nicht das Gesetz hierüber bestimmt, im Verordnungsweg erlassen werden.
Art. 118.
Für diejenigen bei den bürgerlichen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten, welche
nach Art. 1 Abs. 3 künftighin vor die Verwaltungsgerichte gehören, tritt die Zuständig-
keit der letzteren mit dem in Art. 121 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein", wofern #nicht
bereits ein Endurtheil erster Instanz ergangen und verkündet ist.
Art. 119.
Wasserregalzinse werden künftighin! nur noch insoweit erhoben, als die Pflicht zur
Entrichtung derselben schon vor dem— Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes begründet
worden ist. Der Verpflichtete ist jedoch berechtigt, die Last in ihrem zehnfachens Betrag
abzulösen.
Streitigkeiten über die Ablösbarkeit einer Verpflichtung und die Höhe der Ablösungs-
summe werden im Verwaltungsrechtsweg entschieden.
Art. 120.
Die Nr. 3 des Tarifs zum allgemeinen Sportelgesetz (Reg. Blatt von 1899 S. 1334)
findet auf Stauanlagen für Wassertriebwerke fernerhin keine Anwendung. Die Worte
am Schlusse der Nr. 3 „und Wasserwerke“ werden durch die Worte ersetzt:
„Wassernutzungsrechte und Wasserpolizei."
Die Nummern 25 und 67 des Sporteltarifs#sind aufgehoben.
Der Ansatz einer Sportel nach Nr. 27 des Sporteltarifs findet im Bereich des
gegenwärtigen Gesetzes nicht statt.
Der' Eingang der Nr. 73 des Sporteltarifs wird folgendermaßen abgeändert:
„Nr. 73. Verfahren in Gewerbesachen und Verfahren wegen Verleihung, von