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wird zur Verhütung der Einschleppung und Weiterverbreitung der Geflügelcholera Nach-
stehendes verfügt:
S. 1.
Geflügel, welches aus dem Auslande nach Württemberg eingeführt wird, darf, wenn
die Einfuhr mit der Eisenbahn oder im Schiffahrtsverkehr erfolgt, von der Entlade-
station, und wenn die Einfuhr auf dem Landwege geschieht, aus dem ersten württem-
bergischen Grenzort erst dann abgeführt werden, wenn durch die Untersuchung des beam-
teten oder des hiezu vom Bezirksamt besonders ermächtigten Thierarztes festgestellt ist, daß
die betreffenden Thiere seuchefrei sind.
Wird bei der gedachten Untersuchung die Geflügelcholera festgestellt, so ist nach Maß-
gabe des §. 9 der Ministerialverfügung vom 11. April 1899, betreffend Maßregeln zur
Bekämpfung der Geflügelcholera (Reg. Blatt S. 314), zu verfahren.
Verdächtige Transporte können durch das Bezirksamt bis zur Dauer von acht
Tagen unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden.
Die Kosten der Untersuchung (Abs. 1) fallen dem Eigenthümer bezw. Empfänger
der Thiere zur Last.
§. 2
Der Handel mit Geflügel im Umherziehen ist bis zum 30. Juni d. J. verboten.
Ausgenommen ist der Aufkauf von Geflügel, welches zur Schlachtung bestimmt ist.
8. 3.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften unterliegen, sofern nach den
bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafbestimmung des §. 66
Ziff. 4 des Reichsviehseuchengesetzes bezw. des §. 148 Ziff. 7 a der Gewerbeordnung.
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Juni d. J. in Kraft.
Stuttgart, den 24. Mai 1901.
7D*—2 Pischek.
Bekanntmachung der Civilkammer des K. Landgerichts Tübingen,
betreffend den Familienvertrag des Freiherrn Wilhelm von St. André zu fönigsbach in Baden
mit seinen beiden Söhnen Wilhelm und Rarl von St. André. Vom 13. Mai 1901.
Der Freiherr Wilhelm von St. André in Königsbach, Großh. Baden, Besitzer
des Rittergutes Kreßbach und Eck, Oberamts Tübingen, und des Rittergutes Königsbach