Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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wird  zur  Verhütung  der  Einschleppung  und  Weiterverbreitung  der  Geflügelcholera  Nachstehendes
  verfügt:
S.  1.

Geflügel,  welches  aus  dem  Auslande  nach  Württemberg  eingeführt  wird,  darf,  wenn
die  Einfuhr  mit  der  Eisenbahn  oder  im  Schiffahrtsverkehr  erfolgt,  von  der  Entladestation,
  und  wenn  die  Einfuhr  auf  dem  Landwege  geschieht,  aus  dem  ersten  württembergischen
  Grenzort  erst  dann  abgeführt  werden,  wenn  durch  die  Untersuchung  des  beamteten
  oder  des  hiezu  vom  Bezirksamt  besonders  ermächtigten  Thierarztes  festgestellt  ist,  daß
die  betreffenden  Thiere  seuchefrei  sind.

Wird  bei  der  gedachten  Untersuchung  die  Geflügelcholera  festgestellt,  so  ist  nach  Maßgabe
  des  §.  9  der  Ministerialverfügung  vom  11.  April  1899,  betreffend  Maßregeln  zur
Bekämpfung  der  Geflügelcholera  (Reg.  Blatt  S.  314),  zu  verfahren.

Verdächtige  Transporte  können  durch  das  Bezirksamt  bis  zur  Dauer  von  acht
Tagen  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellt  werden.

Die  Kosten  der  Untersuchung  (Abs.  1)  fallen  dem  Eigenthümer  bezw.  Empfänger
der  Thiere  zur  Last.
§.  2

Der  Handel  mit  Geflügel  im  Umherziehen  ist  bis  zum  30.  Juni  d.  J.  verboten.
Ausgenommen  ist  der  Aufkauf  von  Geflügel,  welches  zur  Schlachtung  bestimmt  ist.
8.  3.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  unterliegen,  sofern  nach  den
bestehenden  Gesetzen  nicht  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  der  Strafbestimmung  des  §.  66
Ziff.  4  des  Reichsviehseuchengesetzes  bezw.  des  §.  148  Ziff.  7  a  der  Gewerbeordnung.
Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  1.  Juni  d.  J.  in  Kraft.

Stuttgart,  den  24.  Mai  1901.

7D*—2  Pischek.

Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Tübingen,
betreffend  den  Familienvertrag  des  Freiherrn  Wilhelm  von  St.  André  zu  fönigsbach  in  Baden
mit  seinen  beiden  Söhnen  Wilhelm  und  Rarl  von  St.  André.  Vom  13.  Mai  1901.

Der  Freiherr  Wilhelm  von  St.  André  in  Königsbach,  Großh.  Baden,  Besitzer
des  Rittergutes  Kreßbach  und  Eck,  Oberamts  Tübingen,  und  des  Rittergutes  Königsbach