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§. 2.
Neu anziehende Personen, welche das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, sind
verpflichtet, sich bei der Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde, in welcher sie ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nehmen, binnen sechs Tagen von dem Tage ihres
Anzugs an unter Vorlegung einer ihnen an ihrem bisherigen Wohn= oder Aufenthalts-
ort etwa ertheilten Abmeldebescheinigung schriftlich oder mündlich anzumelden.
Beim Anzug von Familien genügt die Anmeldung durch das Familienhaupt, bei
unselbständigen Personen (Lehrlingen, Gewerbegehilfen, Dienstboten, Zöglingen und
Schülern) die in S§. 4 und 5 vorgesehene Anzeige.
Ueber die erfolgte Anmeldung ist auf Ansuchen eine Bescheinigung auszustellen.
Auf Verlangen der Gemeindebehörde haben alle neu anziehenden Personen sowohl
über ihre Staatsangehörigkeit sich auszuweisen, als über ihre sonstigen persönlichen und
ihre Familienverhältnisse die erforderliche Auskunft zu geben.
S. 3.
Wer nach zurückgelegtem sechzehnten Lebensjahr aus einer Gemeinde wegzieht, um
seinen Wohn= oder Aufenthaltsort dauernd in derselben aufzugeben, ist verpflichtet, vor
seinem Wegzug sich bei der Ortspolizeibehörde mündlich oder schriftlich abzumelden und
dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.
Beim Wegzug von Familien genügt die Abmeldung durch das Familienhaupt.
Ueber die erfolgte Abmeldung ist eine Bescheinigung von Amtswegen auszustellen.
8. 4.
Arbeitgeber, Lehrherrn und Dienstherrschaften sind gehalten, den Eintritt von Ar—
beitern, Lehrlingen, Gewerbegehilfen oder Dienstboten der Ortspolizeibehörde schriftlich
anzuzeigen.
Die Anzeige hat bei solchen Personen, welche der Gemeindekrankenversicherung,
einer Ortskrankenkasse oder eingeschriebenen Hilfskasse angehören oder welche der Kranken—
versicherungspflicht überhaupt nicht unterliegen, innerhalb der für die Anmeldung zur
Kranken- beziehungsweise zur Invalidenversicherung vorgeschriebenen Frist, in allen
übrigen Fällen innerhalb sechs Tagen nach dem Beginn der Beschäftigung zu erfolgen.