Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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8)  die  in  öffentlicher  Verwaltung  stehenden  Stiftungen  für  gottesdienstliche  Zwecke,
soweit  die  Kapitalzinse  und  Renten  für  diese  Zwecke  wirklich  verwendet  werden;
9)  die  unter  öffentlicher  Verwaltung  stehenden  Stiftungen  und  Anstalten  zur  Versorgung
  und  Unterstützung  von  öffentlichen  Beamten  und  Dienern,  sowie  von
deren  Angehörigen  und  Hinterbliebenen;

10)  die  zur  Durchführung  der  gesetzlichen  Kranken-,  Unfall=  und  Invalidenversicherung
auf  Grund  der  Reichs=  und  Landesgesetze  errichteten  Kassen,  Berufsgenossenschaften
und  Versicherungsanstalten;

11)  die  öffentlichen  Unterrichts=  und  Erzichungsanstalten,  sowie  die  für  solche  Anstalten
bestimmten  Stiftungen;

12)  die  Centralleitung  des  Wohltätigkeitspereins  und  die  mit  derselben  verbundenen
Bezirks=  und  Ortswohltätigkeitsvereine,  ferner  die  auf  der  Privatwohltätigkeit
beruhenden  Stiftungen,  Anstalten  und  Vereine  für  milde  Zwecke.

Die  Befreiung  zu  Ziff.  11  und  12  beschränkt  sich  auf  diejenigen  Kapitalzinsen
und  Renten,  welche  zu  den  Zwecken  des  Unterrichts  und  der  Erziehung  (Ziff.  11)
oder  der  Wohltätigkeit  (Ziff.  12)  wirklich  verwendet  werden.  Stiftungen,  Anstalten
und  Vereine,  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise  zum  Vorteil  von  Angehörigen
bestimmter  Familien  dienen,  sind  von  der  Steuerbefreiung  ausgeschlossen;

13)  die  Württembergische  Sparkasse  und  andere  unter  öffentlicher  Verwaltung  stehende,  im
Lande  befindliche  Sparkassen,  soweit  sie  den  Ertrag  ihrer  Kapitale  an  die  Einleger
ausbezahlen,  sowie  ferner  die  Zinsen  aus  den  Einlagen  in  diese  Sparkassen,  sofern
die  Einlagen  im  ganzen  die  Summe  von  1000  “  nicht  übersteigen;  der  Betrag  der
Einlagen  darf  von  dem  Einleger  nach  dem  letzten  Rechnungsabschluß  bemessen  werden.

Art.  7.

Befreiung  von  der  Kapitalsteuer  kann  nach  dem  Ermessen  des  Steuerkollegiums
gewährt  werden:
1)  den  auf  Gegenseitigkeit  gegründeten  Witwen=  und  Waisenkassen,  Ersparnisgesellschaften
  und  Rentenanstalten,  soweit  sie  den  Ertrag  ihrer  Kapitale  und
Renten  an  die  Einleger  ausbezahlen;:
2)  den  auf  Gegenseitigkeit  gegründeten  Vorschuß=  und  Kreditvereinen  für  den  Zinsenertrag
  aus  den  bei  ihren  Mitgliedern  ausstehenden  Darlehen.