Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Abs. 1 aufgeführten Bestimmungen die Einführung einer gleichmäßigen dreitägigen Mel- 
defrist für alle polizeilichen An= und Abmeldungen, für wünschenswerth halten, auch die 
in den S§. 2, 4 und 5 der genannten Verordnung auf sechs Tage bemessenen Fristen 
durch ortspolizeiliche Vorschrift auf drei Tage abzukürzen. 
8. 5. 
Zu den Meldungen nenu anziehender und wegziehender Personen, den Bescheinig- 
ungen hierüber, zu den Meldungen der Arbeitgeber, Lehrherrn und Dienstherrschaften 
über den Eintritt und Austritt von Dienstboten, Lehrlingen, Gehilfen, Gesellen und 
Arbeitern, sowie der Wohnungsvermiether und Hauseigenthümer sind gleichförmige For- 
mulare zu verwenden, wie solche in den Anlagen A—##abgedruckt sind. 
Die Erstattung der vorgeschriebenen Meldung durch den einen Meldepflichtigen 
schließt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§. 2 Abs. 2 und §. 3 Abs. 2 der K. 
Verordnung vom 25. Mai d. J.), die Meldepflicht des andern, auch wenn es sich um 
eine und dieselbe anzumeldende Person handelt, nicht aus; wohl aber genügt eine gemein- 
same Meldung beider Meldepflichtigen durch Ausfüllung und gemeinschaftliche Unter- 
zeichnung eines Formulars. Insbesondere kann es zunächst für einen Neuanziehenden 
genügen, wenn er die vom Vermiether nach Formular F’zu erstattende Meldung mit- 
unterzeichnet und es der Ortspolizeibehörde überläßt, ob sie die Ausfüllung des für 
Neuanziehende speziell vorgesehenen ausführlicheren Formulars A von ihm noch ver- 
langen will. 
Ein Abdruck der Formulare A, D, E, F und 6 ist den zur An- und Abmeldung 
verpflichteten Personen auf Verlangen von der Ortspolizeibehörde unentgeltlich zu be- 
händigen, wie auch die An= und Abmeldebescheinigungen unentgeltlich zu ertheilen sind. 
Geschieht die An= oder Abmeldung mündlich, so sind die Formulare auf Ansuchen 
von der Ortspolizeibehörde auszufüllen. 
S. 0. 
Die von der Ortspolizeibehörde gesammelten Meldungen sind alphabetisch nach dem 
Namen der Gemeldeten geordnet insolange aufzubewahren, als dies erforderlich erscheint, 
zum mindesten aber zehn Jahre lang.
	        
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