122
Abs. 1 aufgeführten Bestimmungen die Einführung einer gleichmäßigen dreitägigen Mel-
defrist für alle polizeilichen An= und Abmeldungen, für wünschenswerth halten, auch die
in den S§. 2, 4 und 5 der genannten Verordnung auf sechs Tage bemessenen Fristen
durch ortspolizeiliche Vorschrift auf drei Tage abzukürzen.
8. 5.
Zu den Meldungen nenu anziehender und wegziehender Personen, den Bescheinig-
ungen hierüber, zu den Meldungen der Arbeitgeber, Lehrherrn und Dienstherrschaften
über den Eintritt und Austritt von Dienstboten, Lehrlingen, Gehilfen, Gesellen und
Arbeitern, sowie der Wohnungsvermiether und Hauseigenthümer sind gleichförmige For-
mulare zu verwenden, wie solche in den Anlagen A—##abgedruckt sind.
Die Erstattung der vorgeschriebenen Meldung durch den einen Meldepflichtigen
schließt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§. 2 Abs. 2 und §. 3 Abs. 2 der K.
Verordnung vom 25. Mai d. J.), die Meldepflicht des andern, auch wenn es sich um
eine und dieselbe anzumeldende Person handelt, nicht aus; wohl aber genügt eine gemein-
same Meldung beider Meldepflichtigen durch Ausfüllung und gemeinschaftliche Unter-
zeichnung eines Formulars. Insbesondere kann es zunächst für einen Neuanziehenden
genügen, wenn er die vom Vermiether nach Formular F’zu erstattende Meldung mit-
unterzeichnet und es der Ortspolizeibehörde überläßt, ob sie die Ausfüllung des für
Neuanziehende speziell vorgesehenen ausführlicheren Formulars A von ihm noch ver-
langen will.
Ein Abdruck der Formulare A, D, E, F und 6 ist den zur An- und Abmeldung
verpflichteten Personen auf Verlangen von der Ortspolizeibehörde unentgeltlich zu be-
händigen, wie auch die An= und Abmeldebescheinigungen unentgeltlich zu ertheilen sind.
Geschieht die An= oder Abmeldung mündlich, so sind die Formulare auf Ansuchen
von der Ortspolizeibehörde auszufüllen.
S. 0.
Die von der Ortspolizeibehörde gesammelten Meldungen sind alphabetisch nach dem
Namen der Gemeldeten geordnet insolange aufzubewahren, als dies erforderlich erscheint,
zum mindesten aber zehn Jahre lang.