Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

132 
1) Alle Schlafgelasse sollen eine solche Größe haben, daß auf jeden Bewohner, 
mag er auch nur vorübergehend z. B. behufs eines Besuchs von nicht ganz kurzer 
Dauer in die Wohnung ausgenommen sein, ein Raum von mindestens zehn Kubik- 
metern, auf jedes Kind unter 14 Jahren ein Raum von mindestens fünf Kubik- 
metern entfällt. 
2) Räume, in welchen für den Handel und Verkehr bestimmte Nahrungsmittel ver- 
arbeitet oder aufbewahrt werden, dürfen zum Schlafen nicht benützt werden. 
3) Jeder Wohn= oder Schlafraum, jeder Abort und in der Regel auch jede Küche 
soll mindestens Ein ins Freie führendes, ganz zu öffnendes Fenster von solcher 
Größe und Beschaffenheit besitzen, daß eine genügende Lüftung und Belichtung 
des betreffenden Raumes stattfindet. 
4) Die Wohn= und Schlafräume, Treppen, Flure, Aborte, sowie die Umgebung 
der Wohnung, wie Höfe und Winkel, müssen reinlich gehalten sein. 
5) In jedem Wohngebäude muß die seiner Benützung entsprechende Anzahl von 
Aborten vorhanden und es muß jedem Bewohner des Hauses die Möglichkeit 
der ungehinderten Benützung eines Abortes gegeben sein, wobei es übrigens nicht 
unbedingt erforderlich ist, daß sich der Abort auf demselben Stockwerk befindet 
wie die betreffende Wohnung oder Schlasstätte. 
Jeder Abort muß von innen verschließbar, der Sitz muß mit einem dicht- 
schließenden Deckel oder einer sonstigen Abschlußvorrichtung versehen sein. 
Soweit die Aborte den für sie bereits geltenden sonstigen Vorschriften nicht 
entsprechen, muß auf sofortige Abhilfe gedrungen werden. 
6) Die Wohn= und Schlafräume dürfen nicht feucht sein. 
7) Kellerräume dürfen zu Wohn= und Schlafzwecken nicht verwendet werden. 
Die Benützung von Untergeschossen (Souterrains) zum Wohnen oder Schlafen 
kann, soweit nicht schon ortsbaustatutarische Vorschriften dies verbieten, trotz der 
Einhaltung der in dieser Hinsicht bestehenden allgemeinen baupolizeilichen 
Vorschriften untersagt werden, wenn im einzelnen Falle aus besonderen Gründen 
gewichtige gesundheitspolizeiliche Bedenken dagegen bestehen. 
8) Räume, insbesondere auch Dachräume, welche als Wohn= oder Schlafräume benützt 
werden, müssen, soweit nicht nach den bestehenden Vorschriften für sie ein feuer- 
sicherer Boden vorgeschrieben ist, einen Holzboden oder einen anderen dichten Boden-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.