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Vermag ein Armeekorps-Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall
auf die anderen Armeekorps-Bezirke desselben Reichs-Militärkontingents nach Maßgabe der vor-
handenen Ueberzähligen vertheilt.
Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorps-Bezirke können im Bedarfsfall
im Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem
Maße herangezogen werden, als Angehörige der betreffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßbeit
des §. 12 R. M. G. in der Fassung des G. v. 6. 5. 80. zur Aushebung gelangen. Den Aus-
gleich regeln die Kriegsministerien untereinander.
Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im Ueb-
rigen das militärische Bedürfniß maßgebend.
G. v. 26. 5. 93. Art. II. 8. 1.
Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet bei der Ersatzvertheilung
nicht statt.
g. 53.
Ministerial-Ersatzvertheilung.
. Die Seitens der Kriegsministerien nach Maßgabe der Festsetzungen des 8. 52 aufzustellende Er-
satzvertheilung bildet die Ministerial-Ersatzvertheilung.
Die Seitens des Königlich preußischen Kriegsministeriums aufgestellte Ministerial-Ersatzvertheilung
muß enthalten:
a) die Gesammtzahl der aus jedem Armeekorps-Bezirke zu stellenden Rekruten — getrennt nach
Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung —. Beim XIV. Armeekorps tritt
ferner eine Trennung der von dem Großherzogthume Baden und dem elsaß-lothringischen An-
theil aufzubringenden Rekruten ein,
b) die Vertheilung der aus jedem Armeekorps-Bezirke zu stellenden Rekruten nach Armeekorps,
für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt.
In denjenigen Armeekorps-Bezirken, in welchen Rekruten für die Marine zu stellen sind,
ist auch die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben.
Die Ministerial-Ersatzvertheilung wird von dem Königlich preußischen Kriegsministerium dem
Großherzoglich badischen Ministerium des Innern, dem Großherzoglich hessischen Ministerium
des Innern, dem Reichs-Marine-Amte, sämmtlichen unterstellten Generalkommandos und dem
Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division übersendet.
Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Ministerial-Ersatzvertheilung
herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und nach Maßgabe der zur Ein-
stellung noch verfügbaren Tauglichen bezw. Ueberzähligen auf die Armeekorps-Bezirke vertheilt.
Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe §. 54, 6.
S. 54.
Korps-Ersatzvertheilung.
Die Generalkommandos vertheilen den aus ihrem Bereich aufzubringenden Ersatzbedarf auf die
Brigadebezirke (Korps-Ersatzvertheilung)) nach dem Verhältniß der in diesen Bezirken vorhan-
denen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen“) nach Land= und
seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung getrennt.
*!) In Württemberg erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch den Ober-Rekrutirungsrath.
*“) Siehe Seite 37, Anmerkung ) zu §. 52, 1.