Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Erfolgt bei späterer Abhaltung des Aushebungsgeschäfts die Ueberweisung zur Ersatzreserve 
erst nach dem 15. Juli, so hat die Bekanntgabe des Gestellungstags an die zur Uebung heran- 
zuziehenden Mannschaften in der Regel im Aushebungstermine durch den Bezirkskommandeur 
zu geschehen. 
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungsbefehlen an dieselben zu veran- 
lassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie Näheres über Ort und 
Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende Bezirkskommando erfahren werden. 
Betreffs Bekanntgabe des Gestellungstags an schiffahrttreibende Mannschaften sowie an 
solche Ersatzreservisten 2c., welche auf ihren Wunsch später oder als Nachersatz nachträglich zur 
Uebung herangezogen werden sollen, siehe S. 117, 8 und s. 
S. 74. 
Beendigung der Aushebung. 
1. Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatzvertheilung durch die Ober-Ersatzkommission ist 
das Aushebungsgeschäft im Infanterie-Brigadebezirke beendet. 
2. Der Infanterie-Brigadekommandeur reicht sogleich eine Ausfertigung der endgültig festgestellten 
Brigade-Ersatzvertheilung an den kommandirenden General, in Hessen an den Divisionskommandeur 
ein, gibt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an und 
meldet die Zahl der zur Einstellung in eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen) (8§. 30, 4 und 43,). 
3. Die Generalkommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division melden 2 
sobald als möglich — spätestens bis zum 1. September — unter Benutzung des Musters 13 an cer 7) 
das vorgesetzte Kriegsministerium die Zahl der im Ersatzbezirke noch vorhandenen Ueberzähligen · 
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— nach Waffengattungen getrennt — beziehungsweise, ob und in welchem Maße die Gewãhrunga n 
von Aushilfe erforderlich ist. — 
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Abschnitt X. ene 
— .— 
Schiffer-Musterungsgeschäft. 5 
§. 75. 
Im Allgemeinen. 
1. Durch die Schiffermusterungen soll, insoweit dies mit den militärischen Bedürfnissen vereinbar ist, 
den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der seemännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung ohne erhebliche Störung in der Ausübung ihres Berufs die Gestellung vor den 
Ersatzbehörden ermöglicht werden. 
2. Es dürfen daher diejenigen schiffahrttreibenden Militärpflichtigen, welche durch die Gestellung beim 
Aushebungsgeschäft in der Ausübung ihres Berufs erhebliche Nachtheile erleiden würden, auf 
ihren Wunsch (§. 26, e) durch die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen auch von der Gestel- 
lungspflicht beim Aushebungsgeschäft (§. 62, 2) entbunden und bis zu den in den Monaten 
Dezember oder Januar jedes Jahres stattfindenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden.) 
*!) Die Generalkommandos bestimmen über die Einstellung der für eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen. 
. In Aushebungsbezirken, in welchen Schiffermusterungen nicht stattfinden, dürfen die schiffahrttreibenden 
Militärpflichtigen auf ihren Wunsch ebenfalls bis zum Dezember des laufenden Jahres zurückgestellt und dem- 
nächst ebenso wie die von See zurückkehrenden Militärpflichtigen (§. 78) außerterminlich gemustert werden. 
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