764 Landescultur.
Alle Naturalfrohndienste, mit Ansnahme jener gemessenen Dienste,
wofür unter alternativem Vorbehalt der Naturalleistung ein bestimmter
Geldbetrag erhoben werden konnte, werden ohne Entschädigung aufgehoben.
Die Erhebung des Besthauptes cessirt ohne Entschädigung.
Der Blutzehent, der noch nicht zur Erhebung gekommene Neubruchzehent
und der Kleinzehent, — soferne er nicht seit 30 Jahren zu Recht
besteht — hören ohne Entschädigung auf.
Alle rein persönlichen, nicht auf Grund und Boden haftenden Abgaben
cessiren ohne Entschädigung.
Die Weide auf Aeckern während ihrer Fructification und auf Wiesen
während der Hegezeit wird ohne Unterschied, ob sie auf Herkommen, Verjährung
und darauf gegründeten Titeln oder auf Verträgen beruht, ohne
Entschädigung aufgehoben, die Ablösbarkeit der Weiderechte im Princip
ausgesprochen.
Die nicht aufgehobenen Gefälle der Stiftungen, Communen und
Privaten gehen auf Verlangen der Berechtigten an die Ablösungskasse
des Staats über.
Alle unständigen Gefälle, Zehenten und Besitzveränderungs-Abgaben
sind sofort zu fixriren.
Das Fixum des Zehents ist bei Ermangelung freier Uebereinkunft
durch Schätzung zu ermitteln.
Die firirte Zehentabgabe nimmt die Natur eines Bodenzinses an.
Die Heimfälligkeit der leibrechtigen Güter hört ohne Entschädigung
auf.
Die Besitzveränderungsreichnisse sind zu fixriren; mit dieser Firirung
erlischt das Obereigenthum und consolidirt sich das Eigenthum in
der Person der Grundholden.
Alle künftigen Verleihungen unter Vorbehalt des Obereigenthums
sind gesetzlich verboten.
Holz-, Streu= und Forstrechte werden besonders normirt.
Alle firen Grundgefälle des Staates, der Privaten, Stiftungen.
und Communen sind ablösbar.
Alle Bodenzinse sind ablösbar.
Alle übrigen firirten jährlichen Grundabgaben kann der Pflichtige
ganz oder theilweise ablösen.
Dauernde Lasten, welche auf Grundrenten ruhen, werden zu Kapital
angeschlagen und sind durch Baarerlag des Kapitalwerthes oder
in Ablösungsschuldbriefen ablösbar.
Die Firirung der Grundlasten wird von der Distriktspolizeibehörde
in Gemeinschaft mit den k. Rentämtern von Amtswegen nach summarischem
Verfahren vollzogen.
Die Berufung gegen ihre Beschlüsse geht iunerhalb der 30tägigen
Berufungsfrist an die Kreisregierungen, welche darüber collegial entscheiden.
(M. E. vom 3. Juli 1850.)
Die Oberaufsicht des Ministeriums ist vorbehalten. Die durch die