Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

764  Landescultur.

Alle  Naturalfrohndienste,  mit  Ansnahme  jener  gemessenen  Dienste,
wofür  unter  alternativem  Vorbehalt  der  Naturalleistung  ein  bestimmter
Geldbetrag  erhoben  werden  konnte,  werden  ohne  Entschädigung  aufgehoben.

Die  Erhebung  des  Besthauptes  cessirt  ohne  Entschädigung.

Der  Blutzehent,  der  noch  nicht  zur  Erhebung  gekommene  Neubruchzehent
  und  der  Kleinzehent,  —  soferne  er  nicht  seit  30  Jahren  zu  Recht
besteht  —  hören  ohne  Entschädigung  auf.

Alle  rein  persönlichen,  nicht  auf  Grund  und  Boden  haftenden  Abgaben
  cessiren  ohne  Entschädigung.

Die  Weide  auf  Aeckern  während  ihrer  Fructification  und  auf  Wiesen
während  der  Hegezeit  wird  ohne  Unterschied,  ob  sie  auf  Herkommen,  Verjährung
  und  darauf  gegründeten  Titeln  oder  auf  Verträgen  beruht,  ohne
Entschädigung  aufgehoben,  die  Ablösbarkeit  der  Weiderechte  im  Princip
ausgesprochen.

Die  nicht  aufgehobenen  Gefälle  der  Stiftungen,  Communen  und
Privaten  gehen  auf  Verlangen  der  Berechtigten  an  die  Ablösungskasse
des  Staats  über.

Alle  unständigen  Gefälle,  Zehenten  und  Besitzveränderungs-Abgaben
  sind  sofort  zu  fixriren.

Das  Fixum  des  Zehents  ist  bei  Ermangelung  freier  Uebereinkunft
durch  Schätzung  zu  ermitteln.

Die  firirte  Zehentabgabe  nimmt  die  Natur  eines  Bodenzinses  an.

Die  Heimfälligkeit  der  leibrechtigen  Güter  hört  ohne  Entschädigung
  auf.

Die  Besitzveränderungsreichnisse  sind  zu  fixriren;  mit  dieser  Firirung
  erlischt  das  Obereigenthum  und  consolidirt  sich  das  Eigenthum  in
der  Person  der  Grundholden.

Alle  künftigen  Verleihungen  unter  Vorbehalt  des  Obereigenthums
sind  gesetzlich  verboten.

Holz-,  Streu=  und  Forstrechte  werden  besonders  normirt.

Alle  firen  Grundgefälle  des  Staates,  der  Privaten,  Stiftungen.
und  Communen  sind  ablösbar.

Alle  Bodenzinse  sind  ablösbar.

Alle  übrigen  firirten  jährlichen  Grundabgaben  kann  der  Pflichtige
ganz  oder  theilweise  ablösen.

Dauernde  Lasten,  welche  auf  Grundrenten  ruhen,  werden  zu  Kapital
  angeschlagen  und  sind  durch  Baarerlag  des  Kapitalwerthes  oder
in  Ablösungsschuldbriefen  ablösbar.

Die  Firirung  der  Grundlasten  wird  von  der  Distriktspolizeibehörde
in  Gemeinschaft  mit  den  k.  Rentämtern  von  Amtswegen  nach  summarischem
  Verfahren  vollzogen.

Die  Berufung  gegen  ihre  Beschlüsse  geht  iunerhalb  der  30tägigen
Berufungsfrist  an  die  Kreisregierungen,  welche  darüber  collegial  entscheiden.
(M.  E.  vom  3.  Juli  1850.)

Die  Oberaufsicht  des  Ministeriums  ist  vorbehalten.  Die  durch  die