Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung und eine auf das Ergebniß 
derselben begründete Entscheidung der Ober-Ersatzkommission herbeigeführt werden. 
Unterlassung der angeordneten Meldung hat, sofern damit eine Ueberschreitung des Aus- 
standszeitpunkts verbunden ist (§. 93, s bezw. 7 a), die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung 
gegen die Vorschriften der §§. 26, 5 und 29, § nach Maßgabe des §. 26, zur Folge. 
b) Die Truppentheile, welche sich meldende Freiwillige wegen Untauglichkeit abweisen (Ziffer 5), 
nehmen denselben, sofern nicht Ziffer 6 Abs. 1 Platz greift, den Berechtigungsschein ab, 
vermerken auf diesem die Gründe der Abweisung und veranlassen die Uebersendung an den 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsorts. 
Es ist daher Seitens des abgewiesenen Freiwilligen dem Truppentheile der Aufenthaltsort 
bezw. der Ort, an welchem derselbe innerhalb der nächsten vier Wochen einen solchen zu 
nehmen gedenkt, anzugeben. 
8. a) Die Ober-Ersatzkommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen. 
b) Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird er für eine 
bestimmte oder für mehrere bezw. für alle Waffengattungen bezeichnet und muß von jedem 
Truppentheile derselben angenommen werden. 
Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu hat, muß auch 
bei der Infanterie angenommen werden. 
J0) Findet die Ober-Ersatzkommission mit Ausstand versehene Freiwillige zeitig untauglich und 
kann, weil dieselben noch nicht im dritten Militärpflichtjahre stehen, über sie noch nicht 
-P ndgültig entscheiden, so treten dieselben ohne Weiteres wieder in den Genuß der Zurück- 
ellung. 
Spätestens mit Ablauf letzterer haben sich solche Freiwillige nochmals bei einem Truppen- 
(Marine-pbtheile zum Dienstantritte zu melden und, falls sie wiederum als untauglich abge- 
wiesen werden, von neuem der Vorschrift der Ziffer 7 a nachzukommen. 
d) Befinden sich die zur Vorstellung gelangenden Freiwilligen noch nicht im militärpflichtigen 
Alter, so ist zu unterscheiden: 
Aa) Dieselben werden für tauglich erachtet; in diesem Falle greift das Verfahren der 
Ziffer 8D Platz. 
bb) Dieselben werden für tauglich nicht erachtet; in diesem Falle kann erst nach Eintritt 
in das militärpflichtige Alter über sie entschieden werden, sofern sie alsdann nicht vor- 
ziehen, ihre Zurückstellung zu beantragen (§. 93, ) oder sofern sie nicht bei erneuter 
Meldung von einem Truppentheil angenommen sind. Im Falle wiederholter Abweisung 
greift das Verfahren nach Ziffer 7 Platz. 
9. Ergibt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritte, daß sie moralisch nicht mehr 
würdig sind (§. 93, 9), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen der Berechtigungs- 
schein abgenommen und dem Generalkommando mit bezüglichem Bericht eingereicht. 
Dieses tritt mit der Civilbehörde dritter Instanz, in deren Bezirke der Freiwillige gestellungs- 
Hflchtg ist, bezw. sein würde, wenn er sich bereits im militärpflichtigen Alter befände, in Ver- 
indung. 
Bei der Meldung von Freiwilligen zum Eintritt in die Marine tritt hierbei an die Stelle 
des Generalkommandos der zuständige Marinestations-Chef. 
  
Entscheidung hinausgeschoben und von der Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission Abstand genommen werden 
(§. 26, 6). In gleicher Weise kann auch auf die Vorstellung solcher Freiwilligen verzichtet werden, welche sich 
noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden (siehe Ziffer 8 d). 
Der Berechtigungsschein ist von der Ersatzkommission mit bezüglichem Vermerke zu versehen.
	        
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