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Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung, als auch nach den An-
fangsbuchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen erfolgen.
Die Ersatzbehörden dritter Instanz sind ferner befugt, mit Bezug auf die Handhabung des
Ersatzgeschäfts für größere Städte besondere Einrichtungen zu treffen.
. Beim Mangel an Militärärzten sind zunächst die Bezirksärzte (Kreisphysiker), im Bedarfsfall
andere dazu bereite und geeignete Aerzte zur Vertretung heranzuziehen.
Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirke die regelmäßige Abhaltung des Ersatzgeschäfts
nicht angängig, so sind durch das stellvertretende Generalkommando vermittelst öffentlicher Bekannt-
machung die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einberufung bestimmten Altersklassen nach
anderen gesicherten Orten zu beordern.
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen Bestimmungen
von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu gewähren.
§. 96.
Wehrpflicht im Kriege.
Ueber die Dienstpflicht im Kriege siehe §. 19.
m In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger siehe §. 27,.
Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Auslande keine
Folge leisten, können durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathsstaats ihrer Staats-
angehörigkeit verlustig erklärt werden.
St. A. G. F. 20.
Ueber Landsturmpflicht siehe §. 20, ferner Abschnitt XVI und XX.
§. 97.
Musterung und Aushebung Militärpflichtiger.
Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatzkommission statt (§. 95, 2).
Die tauglich befundenen Mannschaften werden ausgehoben. Ausnahmen siehe §. 20, u. Wegen
vorläufiger Zurückstellungen vergleiche §§. 29, und 99, e. Eine Loosung findet nicht statt.
Seemännische und halbseemännische Bevölkerung (§. 23) sind der Aushebung für die Marine
unterworfen.
Die vom Ausland oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erforderlichen Falles
außerterminlich zu mustern. Siehe auch §. 98, 4.
Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen — nach Jahr-
gängen und Waffengattungen u. s. w. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehr-
bezirke dem stellvertretenden Generalkommando umgehend Meldung zu erstatten.
Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk nach Heer und
Marine getrennt summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung bezüglich des Heeres (nach
Anhalt des Musters 13) dem zuständigen Kriegsministerium, bezüglich der Marine dem Reichs-
Marine-Amte unverzüglich ein.
Die sonstigen Eingaben (Ersatzbedarfsnachweisungen, Ergebnisse des Ersatzgeschäfts) fallen fort.
Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stellvertretenden
Generalkommandos bezw. des Reichs-Marine-Amts.
Brotlose Rekruten, außerterminlich Gemusterte und unsichere Dienstpflichtige dürfen durch
die Bezirkskommandos jederzeit einem von dem stellvertretenden Generalkommando bezeichneten