Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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d) wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberweisung zur Ersatzreserve oder 
Marine-Ersatzreserve stattgefunden hat, 
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu 4 Gesagte. 
III. Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Altersgrenze 
befindlichen Personen zu verfahren ist, welche zwar gültige Militärpapiere haben, sich aber über 
Erfüllung der Melde- oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können. 
A. Nichterfüllung der Meldepflicht. 
Wer nach Maßgabe seines Militärpapiers zur Meldung 
a) bei dem Stammrollenführer oder 
b) bei der Kontrolstelle 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Einsendung der Mili- 
tärpapiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts in den Fällen 
zu a) bei dem Cioilvorsitzenden der Ersatzkommission, in den Fällen 
zu b) bei der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando zur Anzeige zu bringen. 
B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht. 
Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung 
a) vor den Ersatzbehörden oder 
b) vor den Militärbehörden (Bezirkskommando oder Truppen-(Marine-theil) 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist 
in den Fällen zu a 
unter Abnahme der Militärpapiere dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, 
in den Fällen zu b 
der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando zuzuführen. 
IV. Abschnitt. 
Bestimmungen über Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht. Sicherung der Strafvollstreckung 
der wegen Verletzung der Wehrpflicht ergangenen Erkenntnisse. Kontrole über die Militärver- 
hältnisse der Ein- und Auswanderer. 
1. Behufs Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht wird auf die Bestimmungen der 8#S. 106, 
u bis 7, 107, 108, 2 bis 4 sowie 111,, 12, 14 bis 18 und 18 der Wehrordnung verwiesen. 
2. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Fällen, in welchen Militärpflichtige oder ausgehobene Rekruten auszuwandern beabsichtigen, sofort 
dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in letzterem Falle dem Bezirkskommando Anzeige zu 
erstatten.
	        
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