Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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7.  Mannschaften,  welche  zur  Disposition  der  Truppen=  oder  Marinetheile  beurlaubt  sind,  dürfen
ohne  besondere  Genehmigung  des  zuständigen  Bezirkskommandos  weder  als  Schiffer  noch  als
Schiffsleute  zur  Anmusterung  zugelassen  werden  (§.  111,  16  der  Wehrordnung).

8.  Die  Seemannsämter  im  Inlande  haben  den  unter  5  und  7  genannten  Mannschaften  eine  Be-  .
scheinigung  über  den  Tag  der  Abmusterung  nach  anliegendem  Muster  b  auszustellen,  auch  die-1.  Ver  ;
selben  anzuweisen,  daß  sie  sich  spätestens  innerhalb  vierzehn  Tage,  für  den  Fall  einer  Mobil-  *
machung  innerhalb  48  Stunden,  nach  erfolgter  Abmusterung  unter  Vorzeigung  der  Abmusterungs-Bescheinigung
  bei  der  zuständigen  Kontrolstelle  zurückzumelden  haben  (§§.  111,  16  und  114,8
der  Wehrordnung).

Befindet  sich  am  Abmusterungsorte  nicht  die  zuständige  Kontrolstelle,  wohl  aber  ein  anderes
Hauptmeldeamt,  Meldeamt  oder  ein  anderer  Bezirksfeldwebel,  so  kann  die  solchenfalls  jedoch  stets
persönlich  zu  erstattende  Rückmeldung  auch  bei  dieser  Stelle  erfolgen  und  wird  von  derselben
unmittelbar  an  die  eigentlich  zuständige  Kontrolstelle  weitergegeben.

Erfolgt  nach  der  Abmusterung  die  sofortige  Wiederanmusterung  für  dasselbe  Schiff,  so
kann  die  Meldung  ganz  unterbleiben;  die  gemäß  Ziffer  5  und  6  von  dem  betreffenden  Seemannsamte
  zu  machende  Mittheilung  hat  jedoch  ungesäumt  zu  erfolgen.

9.  Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  alle  Militärpflichtigen  (siehe  Ziffer  1)  und
sämmtliche  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  des  Heeres  und  der  Marine,  welche  sich  auf
See  oder  im  Auslande  befinden,  so  schnell  als  möglich  in  das  Inland  zurückzukehren  und  sich
bei  der  nächsten  Kontrolstelle  zu  melden  (§§.  29,  8  und  111,2  der  Wehrordnung).

Soweit  die  Mannschaften  dem  Beurlaubtenstande  der  Marine  angehören,  kann  die  Anmeldung,
  statt  bei  der  nächsten  Kontrolstelle,  bei  den  Marine-Stationskommandos  zu  Kiel  oder
Wilhelmshaven  oder  bei  der  Werft  zu  Danzig  erfolgen.

Die  gleiche  Verpflichtung  zur  sofortigen  Rückkehr  von  See  oder  aus  dem  Auslande  liegt,
sofern  bei  ausbrechendem  Kriege  durch  Kaiserliche  Verordnung  der  Landsturm  ausfgerufen  wird,
allen  hiervon  betroffenen  Mannschaften  ob  (§.  100,  3  a  der  Wehrordnung).

Wer  an  der  pünktlichen  Rückkehr  verhindert  sein  sollte,  hat  sich  hierüber  durch  Konsulatsoder
  sonstige  zuverlässige  Bescheinigungen  auszuweisen,  widrigenfalls  er  Strafe  nach  der  Strenge
der  Gesetze  zu  gewärtigen  hat.

10.  Da  sich  wehrpflichtige  Deutsche  über  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  das  militärpflichtige  Alter
hinaus  auf  fremden  Schiffen  nur  dann  anmustern  lassen  dürfen,  wenn  sie  durch  eine  Bescheinigung
  der  zuständigen  deutschen  Behörde  (Ersatzkommission  oder  Seemannsamt)  darthun  können,
daß  der  Uebernahme  des  betreffenden  Schiffsdienstes  von  deutscher  Seite  kein  Hinderniß  entgegensteht,
  so  haben  die  Seemannsämter  vor  Ausstellung  einer  derartigen  Bescheinigung  stets
die  Militärverhältnisse  der  Betreffenden  einer  sorgsamen  Prüfung  zu  unterziehen;  ingleichen  ist
die  erwähnte  Bescheinigung  stets  mit  einer  genauen  Personalbeschreibung  des  Inhabers  zu  versehen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  von  den  Musterungsbehörden  bei  den  Anmusterungen
auf  das  Genaueste  zu  beachten,  und  haben  dieselben  bei  Ausfertigung  der  Musterrollen  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  Personen  über  die  Zeit  hinaus,  zu  welcher  sie  gestellungspflichtig  sind,  oder  für  welche
sie  Ausstandsbewilligung  haben,  zur  Anmusterung  nicht  zugelassen  werden.

Sofern  der  Schiffer,  welcher  die  Musterung  (Anmusterung,  Abmusterung)  der  Schiffsmannschaft
  vornimmt,  selbst  dem  Beurlaubtenstande  angehört,  finden  die  Festsetzungen  der  Ziffern  3,  5,  7
bis  10  auf  denselben  sinngemäße  Anwendung.  Im  Besonderen  ist  durch  das  Seemannsamt  von  der
vorgenommenen  Anmusterung  dem  Bezirkskommando,  welches  den  Schiffer  kontrolirt,  Mittheilung  zu
machen  (Ziffer  5)  bezw.  dem  Schiffer  nach  vorgenommener  Abmusterung  eine  Bescheinigung  und
Belehrung  in  sinngemäßer  Anwendung  der  Ziffer  8  zu  ertheilen.