Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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In  den  Holz,  Abstich=  Zetteln  und  Holz,  Berichten  ist  aber  in  diesem  Falle  ausdrük,
lich  zu  bemerken)  daß  es  hälftige  Scheiter  oder  Reisach=  Büscheln  seyen.

3)  Bei  der  Aufklafterung  des  Scheiterholzes  ist  ebenso  Jedermann  erlaubé,  halbe,
viertels=  und  Dreiviercels-Klafter  in  der  Höhe  aufzusetzen.

4)  Wer  bei  der  Aufarbeitung  des  Holzes  in  der.  Längr  der  Scheiter  und  in  der  Länge
  oder  dem  Umfang  der  Reisach=  Büschel  die  im  F.  1.  enthalcene  Bestimmung  nichr  beobachret,
  wird  mit  Ausnahme  des  Falls  im  F#.  a.  für  jedes  Klafter  um  ##  fl.  und  für  jedes
  loo  Reisach-Büschel  um  zo0  kr.  gestraft.

5)  Findet  sich  bei  dem  Holz,  Abstich  die  Vorschrife  des  F.  r.  hinsichtlich  der  Aufklaf,
terung  nicht  erfüllt;  so  ist,  mit  Ausnahme  des  Falls  in  §.  3.)  zur  Strafe  die  Anordnung
8  treffen,  daß  sogleich  das  Holz  unter  den  Augen  der  amtlichen  Behoͤrde  anders  und  der

orschrift  gemäs  gesetzt  werde.

6.)  Wird  Holz  zu  Markte  geführk,  welches  nicht  das  gesetliche  Meß  hat,  so  bleibt
es  zwar  bei  der  den  Holzmessern  in  der  Landes,  Ordnung  Tu.  77.  9.  a.  und  in  der  Berordnung
  vom  2.  Okt.  1810.  (Sctaats=  und  Zeg.  Blatt  r#310.  p.  448.)  ertheilten  Vorschrife;
es  wird  zugleich  aber  auch  der  Eigenthumer  dieses  Holzes,  wenn  er  niche  erweißt,  daß
dasseibe  vom  Ausland  komme,  oder  das  umrichtige  Meß  bereits  gerügt  worden  sei  mic  der
im  #.  4.  angedrohten  Serafe  belegt,  und  werden  die  Oberämter  hiemic  angewiesen,  in
r  E  W*7*9*7  Fällen  mir  dem  betreffenden  Oberforstamt  die  geeignete  Rüksprache  deshalb
zu  nehmen.

7)  Alle  frühere  Verfügungen,  welche  mit  gegemvärtiger  Berordnung  niche  übereinstimmen
  sollten,  sind  hiemit  ausser  Wirkung  gesetzc.

Die  Königl.  Oberforstämter  haben  über  der  Vollzlehung  dieser  Bestimmungen  genau
zu  halten.  Stuetg  den  p.  Merz  1815.  Kön.  Ministerien  des  Innern  u.  der  Finanzen.
«  Graf  v.  Mandelsloh.  Graf  v.  Reischach.

Oie  zu  katholischen  Kirchenstellen  gehdrigen  kehen  und  Zinsgüter  betreffead.

Um  eine  genaue  Ueberssche  fämtlicher  zu  katholischen  Kirchenstellen  gehöriger  Lehen
und  Jins=  Güter  zu  erhalten,  und  zugleich  nach  den  allerhöchsten  Verordnungen  vom  13.
Febr.  1808.  und  6.  Juli  1812.  die  Berwandlung  der  Fall-Lehen  in  Erblehen  oder  Zinß-Böer
  zu  befördern)  werden  hiemit  den  katholischen  Geistlichen  folgende  Versch#iften
ertheilt:

I.)  Jeder  angestellte  Geistliche  hat  innerhalb  6  Wochen  aus  den  Lagerbüchern,  Urbarien,
  Lehen  oder  Zinß  Rodeln,  Güterbeschreibungen,  Lehenbriefen  und  andern  ec,
wa  vorhandenen  Documenren  bestimmt  zu  erheben,  ob  und  welche  Lehen  oder  Zinß-Guͤter
  zu  seiner  Kirchen-Stelle  gehoͤren,  was  der  Lehenmann  dem  Lehenherrn  an
Laudemial-Gebuͤhren,  jaͤhtlichen  Gefaͤllen,  Frohnen  ic,  und  dieser  Jenem  an  Leib-Geldern,
  Hosz.u.  s.  w.  zu  leisten  habe;  und  worinn  det  Ertrag  der  Zinßguͤter  besirte
  Um  hiebei  mit  Sicherheit  zu  Werk  zu  gehen,  werden  die  Geistlichen  auf
die  von  der  Königl.  Ober-Finanz-Kammer  unterm  16.  Merz  1808.  etlassene  ,  im
Staats  und  Reg.  Blatt  desselben  Jahrs  S.  134  bis  138.  besindliche  naͤhere  Erlaͤu