Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 1. 
Das Wasserrechtsbuch wird von dem technischen und einem administrativen Mitglied 
der Kreisregierung mit Unterstützung durch das erforderliche Hilfspersonal geführt. 
Dem technischen Beamten liegt außerdem ob, für die bei jedem Oberamt fortlaufend 
zu haltende Abschrift des Wasserrechtsbuchs (8. 39) zu sorgen. 
Die Beamten und das ihnen beigegebene Hilfspersonal stehen unter der Leitung und 
Aufsicht der Kreisregierung. Diese entscheidet in Anstandsfällen, insbesondere im Falle 
von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem technischen und dem administrativen Beamten. 
8. 2. 
Die Einträge in das Wasserrechtsbuch sind von beiden Beamten zu unterzeichnen. 
Die Vorbereitung der Einträge und die Fürsorge für die Registratur liegt in erster 
Linie dem technischen Beamten ob. Der letztere ist, in den geeigneten Fällen nach vor— 
gängigem Benehmen mit dem administrativen Beamten, befugt, in Angelegenheiten des 
Wasserrechtsbuchs mit den Betheiligten und mit Behörden in unmittelbaren Verkehr zu 
treten, soweit nicht das dienstliche Interesse den Verkehr durch die Kreisregierung als 
angezeigt erscheinen läßt. Findet ein unmittelbarer Verkehr statt, so ist zu zeichnen: 
Der Beamte für das Wasserrechtsbuch 
der K, Regierung des . . . . .. Kreises. 
N. 
g. 3. 
Das Wasserrechtsbuch ist für Oberamtsbezirke einzurichten. 
Es zerfällt für jeden Oberamtsbezirk in die nachbezeichneten fünf Bücher: 
1) das 7 Buch für 
Triebwerke mit oder ohne Stauanlagen, 
2) das E Buch für 
Entnahme von Wasser mittelst einer bleibenden Vorrichtung mit 
oder ohne Stauanlagen, 
3) das B Buch für 
Brücken, Stege, Furthen, Fähren und andere Ueberfahrtsanstalten, 
4) das F Buch für 
Flußbau, insbesondere für Rechtsverhältnisse, welche sich auf die Uferlinien,
	        
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