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8. 1.
Das Wasserrechtsbuch wird von dem technischen und einem administrativen Mitglied
der Kreisregierung mit Unterstützung durch das erforderliche Hilfspersonal geführt.
Dem technischen Beamten liegt außerdem ob, für die bei jedem Oberamt fortlaufend
zu haltende Abschrift des Wasserrechtsbuchs (8. 39) zu sorgen.
Die Beamten und das ihnen beigegebene Hilfspersonal stehen unter der Leitung und
Aufsicht der Kreisregierung. Diese entscheidet in Anstandsfällen, insbesondere im Falle
von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem technischen und dem administrativen Beamten.
8. 2.
Die Einträge in das Wasserrechtsbuch sind von beiden Beamten zu unterzeichnen.
Die Vorbereitung der Einträge und die Fürsorge für die Registratur liegt in erster
Linie dem technischen Beamten ob. Der letztere ist, in den geeigneten Fällen nach vor—
gängigem Benehmen mit dem administrativen Beamten, befugt, in Angelegenheiten des
Wasserrechtsbuchs mit den Betheiligten und mit Behörden in unmittelbaren Verkehr zu
treten, soweit nicht das dienstliche Interesse den Verkehr durch die Kreisregierung als
angezeigt erscheinen läßt. Findet ein unmittelbarer Verkehr statt, so ist zu zeichnen:
Der Beamte für das Wasserrechtsbuch
der K, Regierung des . . . . .. Kreises.
N.
g. 3.
Das Wasserrechtsbuch ist für Oberamtsbezirke einzurichten.
Es zerfällt für jeden Oberamtsbezirk in die nachbezeichneten fünf Bücher:
1) das 7 Buch für
Triebwerke mit oder ohne Stauanlagen,
2) das E Buch für
Entnahme von Wasser mittelst einer bleibenden Vorrichtung mit
oder ohne Stauanlagen,
3) das B Buch für
Brücken, Stege, Furthen, Fähren und andere Ueberfahrtsanstalten,
4) das F Buch für
Flußbau, insbesondere für Rechtsverhältnisse, welche sich auf die Uferlinien,