Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Die durch den neuen Eintrag sich ergebenden Aenderungen vorausgehender Einträge 
sind in der Art zu bewirken, daß ein Unterstreichen der eine Aenderung erfahrenden 
Theile dieser Einträge mit rother Tinte stattfindet und mit gleicher Tinte an geeigneter 
Stelle durch Beisetzung der laufenden Ziffer des abändernden Eintrags auf letzteren hin— 
gewiesen wird. 
In der nämlichen Weise ist auch bei der vollständigen Löschung eines Rechtsver— 
hältnisses zu verfahren. 
8. 25. 
Ergänzungen und Berichtigungen erfolgen von Amtswegen oder auf Antrag unter 
Angabe des Grundes in der letzten Spalte. 
Soweit sie ein offenbares Versehen betreffen, oder von keiner Erheblichkeit sind, 
können sie ohne Vernehmung der Betheiligten vorgenommen werden. In den übrigen 
Fällen ist wie bei dem Eintrag, auf welchen sie sich beziehen, zu verfahren. 
Das letztere (Abs. 2 Satz 2) gilt auch bei Einträgen, welche eine Aenderung des 
Rechtsverhältnisses betreffen. Besitzveränderungen sind nur dann nachzutragen, wenn 
gleichzeitig in anderer Beziehung eine Aenderung des Eintrags stattzufinden hat. 
S. 26. 
Werden eingetragene Rechte getheilt, so kann für einen der Theile die bisherige 
Nummer des Eintrags beibehalten oder für jeden der Theile eine neue Nummer bestimmt 
werden. In der letzten Spalte der für die Theile festgesetzten Nummern ist auf die ein- 
getretene Theilung hinzuweisen. 1 
Werden verschiedene eingetragene Rechte vereinigt, so kann die Vereinigung unter 
einer der bisherigen Nummern erfolgen oder für die vereinigten Rechtsverhältnisse eine 
neue Nummer bestimmt werden. Die übertragenen Einträge sind zu löschen. Hiebei 
ist in der letzten Spalte anzugeben, unter welcher Nummer die gelöschten Einträge ver- 
einigt worden sind. 
§. 27. 
Reicht der für den Eintrag eines Rechtsverhältnisses vorgesehene Naum in den 
gebundenen Büchern später nicht aus, so ist der Eintrag auf einer weiter hinten gelegenen
	        
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