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Die durch den neuen Eintrag sich ergebenden Aenderungen vorausgehender Einträge
sind in der Art zu bewirken, daß ein Unterstreichen der eine Aenderung erfahrenden
Theile dieser Einträge mit rother Tinte stattfindet und mit gleicher Tinte an geeigneter
Stelle durch Beisetzung der laufenden Ziffer des abändernden Eintrags auf letzteren hin—
gewiesen wird.
In der nämlichen Weise ist auch bei der vollständigen Löschung eines Rechtsver—
hältnisses zu verfahren.
8. 25.
Ergänzungen und Berichtigungen erfolgen von Amtswegen oder auf Antrag unter
Angabe des Grundes in der letzten Spalte.
Soweit sie ein offenbares Versehen betreffen, oder von keiner Erheblichkeit sind,
können sie ohne Vernehmung der Betheiligten vorgenommen werden. In den übrigen
Fällen ist wie bei dem Eintrag, auf welchen sie sich beziehen, zu verfahren.
Das letztere (Abs. 2 Satz 2) gilt auch bei Einträgen, welche eine Aenderung des
Rechtsverhältnisses betreffen. Besitzveränderungen sind nur dann nachzutragen, wenn
gleichzeitig in anderer Beziehung eine Aenderung des Eintrags stattzufinden hat.
S. 26.
Werden eingetragene Rechte getheilt, so kann für einen der Theile die bisherige
Nummer des Eintrags beibehalten oder für jeden der Theile eine neue Nummer bestimmt
werden. In der letzten Spalte der für die Theile festgesetzten Nummern ist auf die ein-
getretene Theilung hinzuweisen. 1
Werden verschiedene eingetragene Rechte vereinigt, so kann die Vereinigung unter
einer der bisherigen Nummern erfolgen oder für die vereinigten Rechtsverhältnisse eine
neue Nummer bestimmt werden. Die übertragenen Einträge sind zu löschen. Hiebei
ist in der letzten Spalte anzugeben, unter welcher Nummer die gelöschten Einträge ver-
einigt worden sind.
§. 27.
Reicht der für den Eintrag eines Rechtsverhältnisses vorgesehene Naum in den
gebundenen Büchern später nicht aus, so ist der Eintrag auf einer weiter hinten gelegenen