Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

321 
sind, kann der Uebersichtsplan aus Blättern des topographischen Atlasses unmittelbar 
zusammengestellt werden. 
In den Uebersichtsplan sind die Gewässer und deren hauptsächliche Wasserscheide- 
linien mit blauer Farbe, die Grenzen der Gemeinden und Markungen, sowie des Ober- 
amts und die Namen der Ortschaften mit schwarzer Farbe einzuzeichnen. Die Grenzen 
sind farbig zu bandiren. Im Falle des Abs. 1 Satz 2 können die Gewässer schwarz 
belassen werden. 
Um die Art der Rechtsverhältnisse in dem Uebersichtsplan erkennen zu lassen, werden 
entsprechend den Bestimmungen des 8. 8 
1. die Gegenstände des 7 Buchs (Triebwerke) mit Punkten und Zahlen von 
roter Farbe, 
2. die Gegenstände des E Buchs (Entnahme von Wasser) mit gleichzeitig die 
Uferseite der Ableitung angebenden Strichen und Zahlen von grüner Farbe, 
3. die Gegenstände des B Buchs (Brücken) mit quer zum Wasserlauf verlaufenden 
Doppelstrichen und Zahlen von schwarzer Farbe, 
4. die Gegenstände des F Buchs (Flußbau) mit Strichen parallel zum Fluß und 
mit Zahlen von brauner Farbe und 
die Gegenstände des 8 Buchs (Sonstiges) mit Ringen oder bei größerer Aus- 
dehnung mit bogenförmigen Pfeilstrichen und Zahlen von blauer Farbe be- 
zeichnet. 
Die Löschung einer Nummer geschieht dadurch, daß sie mit rother Tinte unter- 
strichen wird. 
Se 
§. 33. 
Für einzelne Flußstrecken, an denen besonders viele Rechtsverhältnisse nahe beisammen- 
liegen, sind Flurkartenausschnitte (Maßstab 1:2500) oder Pläne und Pausen in noch 
größerem Maßstab (Nebenpläne) beizulegen, die mit römischen Ziffern fortlaufend numme- 
rirt werden. Die Einfassungslinien dieser Nebenpläne sind in den Uebersichtsplan 
einzuzeichnen, die die ersteren angebenden Flächen erhalten im Uebersichtsplan die nämliche 
Bezeichnung mit römischen Ziffern wie die Nebenpläne selbst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.