Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Eine gleiche Mittheilung (Abs. 1 und 2) an die betreffenden Oberämter und Kreis- 
regierungen ist auch zu machen bezüglich der Rechtsverhältnisse, welche die Benützung 
öffentlicher Gewässer in der Nähe der Oberamtsgrenzen betreffen, wenn vorausgesetzt 
werden kann, daß die Kenntniß dieser Rechtsverhältnisse für die genannten Behörden von 
dienstlichem Interesse ist. 
Die Mittheilungen (Abs. 1 bis 3) sind von den Oberämtern und Kreisregierungen 
in die ihnen amtlich zugehenden Umschlagbogen zu legen. 
Stuttgart, den 4. November 1901. 
Pischek.
	        
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