Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Diejenigen Aufseher, welchen auf Grund des §. 12 das Offiziersseitengewehr ver- 
liehen worden, oder bei welchen diese Verleihung während ihrer vorgängigen Dienstzeit 
als Landjäger erfolgt ist (§. 49 der Königlichen Verordnung vom 11. Oktober 1898), 
haben den Rang der Vicefeldwebel. Soweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, haben 
diejenigen Aufseher, welche im aktiven Heer die Charge des Unteroffiziers erdient haben, 
nach mindestens sechsjähriger Gesammtdienstzeit den Rang der Sergeanten. Diejenigen 
Aufseher, welche im aktiven Heere die Charge des Unteroffiziers nicht erdient haben, 
erhalten den Rang der Sergeanten mit dem Eintritt in die zweitoberste Gehaltsklasse. 
Die nicht im Rang der Sergeanten stehenden Aufseher haben den Rang der Unteroffiziere. 
S. 11. 
Die Aufseher sind in Beziehung auf die Verleihung der Militärdienstauszeichnung 
und des Militärdienstehrenzeichens den Angehörigen des aktiven Heeres gleichgestellt. 
§. 12. 
Den nicht im Rang der Oberaufseher stehenden Aufsehern und Heilgehilfen kann, 
wenn sie eine Gesammtdienstzeit im aktiven Heer und im Landjägerkorps von mindestens 
18 Jahren, darunter wenigstens drei Jahre im Landjägerkorps (als Landjäger oder 
Aufseher), zurückgelegt und sich stets tadellos geführt haben, das silberne Portepee am 
Offiziersseitengewehr verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch das Kommando 
des Landjägerkorps nach Rücksprache mit dem Strafanstaltenkollegium. 
F. 13. 
Das Diensteinkommen der Aufseher wird im Hauptfinanzetat bestimmt. 
Das Vorrücken im Gehalt erfolgt nach den hierüber verabschiedeten Grundsätzen. 
. 14. 
Im Fall der Erkrankung eines Aufsehers wird den an einer Strafanstalt Angestellten 
vom Beginn der Krankheit ab für deren Dauer nach Maßgabe der von dem Justizmi- 
nisterium zu erlassenden näheren Bestimmungen freie ärztliche Behandlung durch den Straf- 
anstaltsarzt und Arznei gewährt. Den an den Gerichtsgefängnissen Angestellten und 
dem militärischen Aufseher des Amtsgerichts Stuttgart-Stadt wird gleichfalls freie Arznei 
gewährt; die Kosten der ärztlichen Behandlung durch den Gefängnißarzt werden auf die 
Staatskasse übernommen.
	        
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