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S. 5.
Zu der Schau ist die Ortspolizeibehörde zuzuziehen.
Wird die Schau durch das technische Mitglied der Kreisregierung geleitet, so ist
auch ein Vertreter des Oberamts zuzuziehen.
Welche anderen Behörden oder Beamten zuzuziehen sind, wird jeweils im Schau-
plan bestimmt.
Die Besitzer der in Betracht kommenden Wasserbenützungsanlagen sind unter Hin-
weis auf die ihnen nach Art. 106 Abs. 2 des Wassergesetzes obliegenden Verpflichtungen
aufzufordern, sich für die Schan bereit zu halten.
S. 6.
Von Zeit und Ort der unter Leitung des technischen Mitglieds der Kreisregierung
stattfindenden Schau sind der Straßenbauinspektor, der Kulturinspektor, der oberamtliche
Wasserbautechniker, der Oberamtsarzt, der Fischereisachverständige des Kreises und etwaige
weitere im Schauplan bezeichnete öffentliche Orbgane oder Vertreter von Interessenten-
kreisen zu benachrichtigen. Bei der Benachrichtigung ist, wenn die Theilnahme aus beson-
deren Gründen erwünscht erscheint, dies zu bemerken. Würden durch die Theilnahme
an der Schau Kosten für öffentliche Kassen erwachsen, so haben sich die Benachrichtigten
zuvor der Uebernahme dieser Kosten zu vergewissern.
Außerdem sind von Zeit und Ort der in Abs. 1 bezeichneten Schau die Mitglieder
des Wasserschiedsgerichts unter dem Anfügen in Kenntniß zu setzen, daß es ihnen frei
steht, der Schau anzuwohnen, daß jedoch im Falle der Theilnahme Taggelder und Reise-
kosten aus der Staatskasse nicht gewährt werden.
Ob und inwieweit die in Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Benachrichtigung in den
Fällen stattzufinden hat, in welchen die Schau nicht durch das technische Mitglied der
Kreisregierung geleitet wird, wird jeweils im Schauplan bestimmt.
S. 7.
Die Zeit der Schau ist in ortsüblicher Weise durch die Ortsbehörde unter dem
Anfügen öffentlich bekannt zu machen, daß etwaige Wünsche von den Betheiligten bei der
Schau mündlich vorgebracht werden können.