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a) die Königlichen Verordnungen, betreffend Vorschriften für die Sicherheit der
Bodenseeschiffahrt, vom 12. Dezember 1892 (Reg. Blatt S. 593) und 23. Januar
1895 (Reg. Blatt S. 17) durch die K. Verordnung gleichen Betreffs vom 25. Sep-
tember 1899 (Reg. Blatt S. 721),
b) die Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern
vom 11. April 1893, betreffend die Untersuchung der Bodenseeschiffe und die
Ausstellung der Bodenseeschifferpatente (Reg. Blatt S. 75) durch die Verfügung
dieser Ministerien desselben Betreffs vom 26. November 1900 (Reg. Blatt S. 843)
ersetzt.
II. Die Hafen= und Zollhofsordnung für Friedrichshafen rc. (Reg. Blatt von 1896
S. 86) wird, wie folgt, geändert:
1) In §. 7 Abs. 1, §. 38 Abs. 4 und §. 48 Abs. 2 hat die Klammer zu lauten:
(Reg. Blatt von 1899 S. 739).
2) In §. 6 Abs. 1 ist am Schluß hinzuzufügen:
Außerdem zeigt das elektrische Läntwerk am linksseitigen Hafenkopf während
der Nacht ein weißes Licht.
3) In §. 7 Abs. 1 ist aufzunehmen:
e) das elektrische Läutwerk.
4) §. 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:. 6
Die Abgabe der Signale erfolgt durch Organe der Dampfschiffahrtsver-
waltung, die Bedienung des elektrischen Läutwerks durch solche des Hauptzollamts.
5) In §. 14 Abs. 2 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgende Bestimmung:
Motorschiffe und Motorboote bedürfen einer Anmeldung nicht. Motor-
schiffe, welche sich bei Nebel vor der Abfahrt aus ihrem Abgangshafen
rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch bei der Hafendirektion melden, er-
halten das in Nr. 7 der Signalordnung vorgeschriebene Nebelsignal.
6) In §. 14 Abs. 3 ist statt „Dampfschiffe“ zu setzen: Schiffe und Motorboote.
7) In §. 14 Abs. 4 ist nach „Dampf“= einzuschalten: Motor-
8) In. S§. 15 Abs. 1 ist vor „Segelschiffen“ einzuschieben: Motor= und.
9) In §. 16 Abs. 5 ist nach „Schlepp“= einzuschalten: Motor-
10) In §. 19 Abs. 5 ist vor „Segelschiffe“ einzusetzen: Motor= und.