Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 13. 
Anhörung der Parteien. Fragerecht der Mitglieder. 
In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien zu hören. Der Vorsitzende hat 
jedem Mitglied des Schiedsgerichts zu gestatten, Fragen zu stellen. 
8. 14. 
Vergleichsversuch. 
Der Termin für die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. 
Hierauf folgt die Anhörung der Parteien und, wenn nicht die sachliche oder örtliche 
Unzuständigkeit des Schiedsgerichts auszusprechen ist, geeignetenfalls die Aufnahme des 
Beweises, soweit sie sofort stattfinden kann, insbesondere die Vernehmung der von den 
Parteien gestellten oder von dem Vorsitzenden geladenen Zeugen oder Sachverständigen. 
Hieran schließt sich der Versuch der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits (Vergleichsversuch). 
Der Vergleichsversuch hat sich auch auf die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu 
erstrecken. 
Zur Fortsetzung des Vergleichsversuchs kann mit Zustimmung beider Parteien 
weiterer Termin anberaumt werden. 
S. 15. 
Mißlingen des Vergleichsversuchs. 
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so wird, wenn nicht Seitens beider Parteien 
oder einer derselben der Rücktritt vom schiedsgerichtlichen Verfahren erklärt wird, zum 
Zweck der Erlassung eines Schiedsspruchs weiterverhandelt. Bei der Weiterverhandlung 
kann von dem Schiedsgericht auf den Versuch der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits 
jederzeit zurückgekommen werden. 
Der Rücktritt (Abs. 1) kann von jeder Partei bis zur Verkündung des Schiedsspruchs 
mündlich im Termin oder schriftlich außerhalb desselben gegenüber dem Schiedsgericht 
erklärt werden. 
Der Rücktritt verpflichtet den Zurücktretenden, die Kosten des schiedsgerichtlichen 
Verfahrens zu tragen, soweit sie den Parteien zugeschieden werden können und über 
dieselben nicht bereits entschieden ist.
	        
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