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gemeinwirthschaftlichen Nutzens der Anlage in Betracht zu ziehen sind, gibt insbesondere
Art. 63 Ziff. 2 des Gesetzes nähere Anhaltspunkte.
Außer den Fällen, in welchen von der Einleitung eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit zu besorgen ist, ist die Einleitung zu versagen, wenn ihr besondere Nutzungs-
rechte (Art. 31 und Art. 1 Abs. 3) entgegenstehen, es sei denn, daß dieselben auf dem
Wege des Art. 63 beseitigt werden.
S. 46.
Die nach Art. 23 Abs. 3 zu ertheilenden Vorschriften können insbesondere bestimmen,
welchen Gehalt an einzelnen Stoffen das Abwasser haben, f#in welcher täglichen Menge
es eingeleitet werden darf und dergl. Soweit, wie dies häufig zutreffen wird, die Ein-
haltung der Vorschriften einer periodischen Kontrolle zu unterwerfen ist, sind in den
Vorschriften dem Unternehmer der Einleitung die Kosten der Kontrolle zuzuscheiden.
§. 47.
Läßt sich bei Ertheilung der Erlaubniß ein sicheres Urtheil über die Folgen der
Einleitung nicht gewinnen, so empfiehlt es sich, wegen des Widerrufs oder der Ertheilung
weiterer Vorschriften die geeigneten Vorbehalte zu machen.
g. 48.
Von der Ermächtigung des Art. 23 Abs. 5 haben die Kreisregierungen nur in ganz
besonderen Fällen Gebrauch zu machen. Solche besonderen Fälle können als vorliegend
namentlich dann erachtet werden, wenn an einem bestimmten Gewässer eine größere Zahl
von kleinen Betrieben mit schädlichen Abwassern besteht und zunächst eine unzulässige
Häufung der Einleitungen nicht zu erwarten, insbesondere eine erhebliche weitere Schä-
digung des Gemeingebrauchs nicht zu befürchten und für das nöthige Trinkwasser für
Menschen und Vieh gesorgt ist. Auf die Erlaubniß der Einleitung von Sammelkanälen
in die öffentlichen Gewässer bezieht sich Art. 23 Abs. 5 nicht. Auch wird es sich in der
Regel empfehlen, von der dem Oberamt zu ertheilenden Ermächtigung größere Anlagen
auszunehmen. Auf die Ertheilung der Erlaubniß zur Einleitung von Flüssigkeiten der
in Art. 23 Abs. 1 bezeichneten Art, welche von lästigen Anlagen (§. 16 der Gewerbe-
ordnung) stammen, ist die oberamtliche Zuständigkeit keinenfalls auszudehnen.
Die oberamtliche Zuständigkeit ist angesichts der Bestimmung in Art. 64 Abf. 6,