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die sekundliche Wassermenge, welche das öffentliche Gewässer bei Nieder-,
Mittel= und Hochwasser führt, die Einwirkung der Abführung auf den Zustand
und das Verhalten des öffentlichen Gewässers, insbesondere hinsichtlich des
Gemeingebrauchs und bestehender Wassernutzungsrechte und Wasserbenützungs-
anlagen, ferner die Einwirkung auf die Ufergrundstücke.
§. 57.
Von dem Verlangen der Vorlage von Zeichnungen (§. 55) kann das Oberamt
vorbehältlich der Befugniß der Kreisregierung, erforderlichenfalls ein solches Verlangen
nachträglich zu stellen, ganz oder theilweise vorläufig Abstand nehmen, sofern dies nach
den Umständen des Falls unbedenklich erscheint. In zweifelhaften Fällen ist auf An-
suchen des Unternehmers oder von Amtswegen die Entscheidung der Kreisregierung ein-
zuholen.
S. 58.
Erstreckt sich die Einleitung oder ihre nachtheilige Wirkung über den Oberamtsbezirk
hinaus, so hat das Oberamt, bei welchem der Antrag gemäß §. 54 anzubringen ist, die
öffentliche Bekanntmachung des Antrags auch in den Bezirksamtsblättern der übrigen
betheiligten Oberamtsbezirke zu erlassen, sowie die Gemeinderäthe der betheiligten Ge-
meinden dieser Oberamtsbezirke durch Vermittlung ihres vorgesetzten Oberamts zu ver-
nehmen und das letztere selbst um eine Aeußerung zu ersuchen.
F. 59.
Die öffentliche Bekanntmachung des Antrags kann von der Kreisregierung nachge-
lassen werden, sofern der Unternehmer darum nachsucht und die Unterlassung der Bekannt-
machung nach den besonderen Umständen des Falles unbedenklich erscheint. Als unbe-
denklich kann die Unterlassung erachtet werden, wenn klar zu Tage liegt, daß die
Einleitung für das öffentliche Interesse oder einzelne Dritte keine Nachtheile bringt oder
daß die nachtheiligen Wirkungen nur auf wenige bestimmte Betheiligte sich erstrecken.
Unterbleibt im letzteren Falle die öffentliche Bekanntmachung, so ist den Betheiligten das-
jenige, was andernfalls in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen gewesen wäre,
besonders zu eröffnen.