Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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§. 60. 
Die Kreisregierung hat, bevor sie ihre Entscheidung trifft, soweit erforderlich die 
betheiligten Fachbehörden, namentlich das Medizinalkollegium, dieses insbesondere im 
Falle der Einleitung menschlicher Auswurfstoffe, die Ministerialabtheilung für den Straßen- 
und Wasserbau und die Centralstellen für Gewerbe und Handel und für die Landwirth- 
schaft, zu hören. 
Erstreckt sich die Einleitung oder ihre Wirkung über den Kreis hinaus, so ist auch 
die Regierung des andern Kreises zu hören. 
§. 61. 
Im Falle der Erlaubniß ist eine den Umständen entsprechende Frist festzusetzen, 
binnen welcher die zugelassene Einleitung bei Vermeidung des Erlöschens der ertheilten 
Erlaubniß zu erfolgen hat. Eine Verlängerung der Frist kann, wenn das Gesuch um 
Verlängerung vor Ablauf der Frist bei der Kreisregierung einkommt, von letzterer be- 
willigt werden, sofern erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. 
g. 62. 
Wenn gegen die beantragte Erlaubniß zur Einleitung Einwendungen erhoben sind, 
welche auf besonderen Titeln des Privat- oder öffentlichen Rechts beruhen, so kann, sofern 
dies nach den besonderen Umständen des Falls unbedenklich erscheint (zu vergl. auch Art. 
33 Abs. 1 letzter Satz), die Entscheidung über die Einleitung auf die vorgängige gericht- 
liche Erledigung jener Einwendungen ausgesetzt werden. 
§. 63. 
Wenn die Ertheilung der Erlaubniß zu einer Einleitung anläßlich der Verleihung 
eines Wassernutzungsrechts oder der Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage oder 
einer unter §. 16 der Gewerbeordnung fallenden Anlage erfolgt, so ist in der Regel über 
die Ertheilung der Erlaubniß und über die Verleihung beziehungsweise die Genehmigung 
gleichzeitig zu erkennen. Es ist nicht ausgeschlossen, das Erkenntniß in einer und der- 
selben Urkunde zu vereinigen. Doch sind bei der Belehrung über das Rechtsmittel 
(Rekurs nach der Gewerbeordnung beziehungsweise sofortige Beschwerde nach Art. 116 
des Wassergesetzes) die mehreren Theile zu unterscheiden.
	        
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