Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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ist. Da eine Feststellung im Sinne des Art. 29 Abs. 4 lediglich eine Erleichterung des 
Verfahrens bezweckt, so ist das Oberamt nicht gehindert, seinerseits die Erlaubniß zu 
ertheilen, wenn hiedurch, wie dies beispielsweise bei dem Zusammentreffen der Anlegung 
eines Stegs mit der Herstellung eines in die oberamtliche Zuständigkeit fallenden Hoch— 
bauwesens der Fall sein kann, diesem Zweck mehr genügt wird. 
Der Antrag der bürgerlichen Kollegien ist mit der erforderlichen Begründung und 
mit Vorschlägen für die festzustellenden allgemeinen Bestimmungen versehen bei dem 
Oberamt einzureichen und von diesem in Gemeinschaft mit der Straßenbauinspektion 
nach etwaiger Ergänzung der Akten mit gutächtlicher Aeußerung an die Kreisregierung 
einzusenden. Letztere hat vor der Entscheidung über den Antrag die Ministerialabtheilung 
für den Straßen- und Wasserbau zu hören. 
Will dem Antrag entsprochen werden, so ist der mit Zustimmung der Ministerial- 
abtheilung für den Straßen= und Wasserbau aufsgestellte Entwurf der allgemeinen Be- 
stimmungen vor der endgültigen Feststellung den bürgerlichen Kollegien zur Aeußerung 
mitzutheilen. Die Feststellung ist auf bestimmte Zeit und unter dem Vorbehalt der 
Vornahme von Aenderungen zu treffen, auch in der Gemeinde in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen. 
S. 73. 
Wenn für die Erlaubnißertheilung in den Fällen des Art. 29 Abs. 1 und 2 die 
Kreisregierung zuständig ist, hat die Anbringung des Antrags bei dem Oberamt zu 
erfolgen, in dessen Bezirk die Brücken= rc. Anlage ganz oder zum größeren Theil her- 
gestellt werden soll. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung eine Beschreibung und 
die erforderlichen Zeichnungen beizufügen. Das Oberamt hat die etwa bei der Anlage 
betheiligten Dritten, sowie den Gemeinderath des Orts, wo die Anlage errichtet werden 
soll, zu vernehmen, soweit erforderlich sachverständige Gutachten einzuholen und alles zu 
erheben, was für die Entscheidung von Bedeutung ist. An Stelle spezieller Vernehmung 
der Betheiligten kann in den geeigneten Fällen eine öffentliche Bekanntmachung des Unter- 
nehmens mit der Aufforderung an die Betheiligten treten, etwaige Einwendungen binnen 
bestimmter Frist bei dem Oberamt geltend zu machen. 
Nach Abschluß des Vorbereitungsverfahrens sind die Akten mit einer Aeußerung 
des Oberamts über die Zulässigkeit der Anlage und die etwa erhobenen Einwendungen 
der Kreisregierung zur Entscheidung vorzulegen.
	        
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