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von vornherein als aussichtslos sich darstellenden Projekts eine festere Gestalt bereits an-
genommen haben sollte, außer acht gelassen werden.
Durch die verlangte Rücksichtnahme auf die möglichst vollständige Ausnützung der
Wasserkräfte soll einer schädlichen Zersplitterung der letzteren entgegengewirkt und
namentlich verhindert werden, daß an einer Stelle, wo eine bedeutende Waseserkraft ge-
wonnen und nach Lage der thatsächlichen und örtlichen Verhältnisse gewinnbringend
ausgenützt werden könnte, eine kleine Wasserbenützungsanlage hergestellt wird, welche diese
Kraft nur theilweise ausnützt, dabei aber die vollständige Ausnützung durch eine andere
Anlage unmöglich macht.
S. 82.
Bei Anwendung des Art. 32 Abs. 4 ist nicht bloß auf die unmittelbar ober= und
unterhalb der geplanten Anlage, sondern auch auf die weiter abwärts gelegenen Werke
und Anlagen Rücksicht zu nehmen. Es dürfen daher insbesondere neue Wässerungsrechte
nur unter denjenigen Beschränkungen hinsichtlich des Maßes und der Zeiten der Wässer-
ung verliehen werden, welche erforderlich sind, um den flußabwärts gelegenen Werksbe-
sitzern das nöthige Betriebswasser nicht zu entziehen. Angesichts des Umstands, daß die
berechtigten Werke bei niederem Wasserstand großentheils die ganze vorhandene Wasser-
menge für den Betrieb ihrer Werke benöthigen, werden daher neue Wässerungsrechte ohne
die Ablösung entgegenstehender Berechtigungen meistens nur für die Zeit hoher Wasser-
stände, deren Mindestmaß in jedem einzelnen Fall vor der Verleihung zu ermitteln wäre,
eingeräumt werden können.
§. 83.
Der in Art. 32 Abs. 5 geregelte Anspruch des Besitzers der Stauanlage auf die
Auferlegung der Beitragspflicht kann nur im Verleihungsverfahren geltend gemacht
werden. Dagegen entsteht durch die Auferlegung der Beitragspflicht ein im Wege der
Klage bei dem Verwaltungsrichter verfolgbarer Anspruch einerseits für den Besitzer der
Stauanlage auf Leistung des Beitrags und andererseits für den Unternehmer auf Mit-
benützung der Stauanlage.
Zu Art. 33.
§. 84.
Auf das Verfahren bei der Verleihung von Wassernutzungsrechten und bei der Ge-
nehmigung einer Wasserbenützungsanlage oder der Aenderung einer solchen bezw. ihres