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leihung erfolgt, nicht hinausgehen soll, ist in der Verleihungsurkunde unter Angabe der
Höhenlage und der Maße der die Größe des Wasserzuflusses oder Wasserverbrauchs be-
stimmenden Einrichtungen (Weite der Einlaßfallen und dergl.) nach den im gegebenen
Falle in Betracht kommenden Beziehungen, wie Wassermenge, Gefäll, Benützungszeit
u. s. w. genau zu bestimmen. Die Bestimmung der verliehenen höchsten Wassermenge
kann, wenn dies, wie beispielsweise in der Regel bei Wasserentnahmen, angezeigt erscheint,
auch in festen Maßzahlen erfolgen. Zugleich ist der Unternehmer und, wofern nicht
etwa ausnahmsweise die Verleihung lediglich an eine Person ohne dingliche Festlegung
erfolgt, namentlich das Grundstück oder die Anlage, zu deren Gunsten die Verleihung
ertheilt wird (zu vergl. auch Art. 39), genau zu bezeichnen.
Bei Stauanlagen ist insbesondere die zulässige Stauhöhe und die nutzbare Höhe
des Gefälls beim Triebwerk zu bestimmen. Dabei kann unter Umständen für die ver-
schiedenen Jahreszeiten eine verschiedene Stauhöhe festgesetzt werden.
Bei Bewässerungsanlagen ist geeignetenfalls die Höhe des Wasserstands zu bestimmen,
durch dessen Vorhandensein das Wässerungsrecht bedingt oder bei dessen Eintritt die
Wässerung einzustellen ist. Ebenso kann, wo dies zum Schutz der Rechte oder Interessen
Dritter erforderlich ist, die Benützung des Wassers für ein Triebwerk nur für die
Zeiten einer bestimmten Wasserstandshöhe gestattet oder festgesetzt werden, daß zu gewissen
Zeiten das ganze Wasser von den Wässerungsberechtigten benützt werden darf und
dergleichen.
8. 92.
Gemäß Art. 35 Abs. 2 ist die Verleihung des Rechts zur Benützung des öffentlichen
Gewässers für ein Triebwerk, auch wenn, wie dies üblich und selbstverständlich ist, der
spezielle Fabrikationszweig, dem das Triebwerk zunächst dienen soll (Kunstmühle,
Spinnerei, Sägewerk u. s. w.), in der Verleihungsurkunde genannt wird, nicht als an
die Bedingung der fortdauernden Pflege dieses bestimmten Fabrikationszweiges geknüpft
anzusehen, es sei denn, daß dies besonderer Umstände wegen in der Verleihungsurkunde
ausdrücklich ausgesprochen ist. Bei Prüfung der Frage, ob Anlaß vorliegt, eine solche
ausnahmsweise Beschränkung der Verleihung des Rechts zur Benützung des Wassers
für ein Triebwerk Platz greifen zu lassen, ist namentlich zu berücksichtigen, daß die
Industrie in Folge der wechselnden Bedürfnisse und Absatzverhältnisse häufig in die
Lage kommt, zu einem neuen Fabrikationszweig übergehen zu müssen, wobei ihr keine