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laden. Außerdem sind, wenn die Wahrung öffentlicher Interessen in Frage kommt
und die Gemeinderäthe beziehungsweise Ortsvorsteher der nächstbetheiligten Gemeinden
noch nicht gehört sind, die Ortsvorsteher der letzteren zu der Verhandlung einzuladen.
Die Leitung der Verhandlung liegt, sofern nicht von der Kreisregierung ein besonderer
Kommissär bestellt wird, dem Oberamt ob. Zu der Verhandlung sind erforderlichen
Falls Sachverständige beizuziehen, welchen die Akten oder Auszüge aus denselben zuvor
zur Einsicht und, soweit die Zeit reicht, zur schriftlichen Begutachtung mitzutheilen sind.
Bei der Verhandlung der Sache ist darauf Bedacht zu nehmen, über die Vertheilung
des Wassers eine gütliche Einigung unter den Betheiligten herbeizuführen.
Sind mehrere Widersprechende vorhanden, welche ein gleichartiges Interesse haben,
so ist zur Vereinfachung des Verfahrens darauf hinzuwirken, daß sie einen gemeinschaft-
lichen Bevollmächtigten bestellen, welcher sie bei den weiteren Verhandlungen zu vertreten hat.
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den bei der Ver-
handlung Anwesenden zu unterzeichnen ist.
g. 118.
Nach geschlossener Verhandlung werden die Akten von dem Oberamt oder, wenn
von der Kreisregierung ein Kommissär aufgestellt war, von diesem der Kreisregierung
mit einer Aeußerung darüber vorgelegt, wie die Vertheilung des Wassers unter die
mehreren Berechtigten nach Menge oder Gebrauchszeit unter Berücksichtigung der unent-
behrlichen Bedürfnisse des Gemeingebrauchs festzusetzen sein dürfte. In dem Bericht
sind ferner die von dem Oberamt auf Grund des Art. 42 Abs. 2 etwa getroffenen einst-
weiligen Anordnungen zu bezeichnen.
Z 8. 114.
Bei der Entscheidung hat die Kreisregierung die Wirkung der festzusetzenden Wasser-
vertheilung nicht bloß in Absicht auf die Verhältnisse an derjenigen Strecke des öffent-
lichen Gewässers zu würdigen, an welcher die der Vertheilung unmittelbar zu unter-
werfende Benützung stattfindet, sondern auch, soweit sich dies übersehen läßt, in Absicht
auf die Verhältnisse an dem weiteren Unterlauf des öffentlichen Gewässers.
S. 115.
Die Entscheidung der Kreisregierung ist den Betheiligten, gegen welche die Ver-