Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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wie in 8. 19 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Nicht als auf besonderem privatrechtlichem 
Titel beruhend sind Ansprüche anzusehen, die sich auf ein Wassernutzungsrecht gründen. 
8. 187. 
Zu den nach Art. 48 Abs. 5 von der Staatskasse zu bestreitenden Kosten der Er— 
mittlung der zulässigen Stauhöhe gehören die den Parteien selbst erwachsenen Kosten 
nicht. Solche Kosten sind auf Antrag dem Gegner in so weit aufzuerlegen, als sie durch 
dessen unbegründete Einwendungen verursacht worden sind. 
Zu Art. 49. 
8. 138. 
Die Verfügung der Kreisregierung, wodurch die zulässige Stauhöhe festgestellt wird, 
ist dem Besitzer der Stauanlage, wie auch den Betheiligten, welche in dem Verfahren 
vor der Verwaltungsbehörde aufgetreten sind (Art. 48 Abs. 4), urkundlich zuzustellen. 
Zu Art. 50. 
8. 139. 
Die in Art. 50 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige hat ohne Rücksicht darauf stattzufinden, 
ob die Beschädigung oder Aenderung des Eichzeichens bezw. des Sicherheitszeichens durch 
die Gewalt des Wassers, durch allmähliche Abnützung, durch Zufälle oder durch sonstige 
Ursachen herbeigeführt worden ist. 
Sie ist von dem Verpflichteten innerhalb vierzehn Tagen, nachdem er von der Be- 
schädigung oder Aenderung Kenntniß erlangt hat, zu erstatten, braucht jedoch nicht 
unmittelbar bei dem Oberamt stattzufinden, vielmehr kann der Verpflichtete auch die 
Ortspolizeibehörde um Erstattung der Anzeige ersuchen und genügt durch ein solches 
Ersuchen seiner Anzeigepflicht. Die Ortspolizeibehörde hat die Anzeige unverzüglich dem 
Oberamt vorzulegen, in dessen Bezirk die Stauanlage ganz oder zum größeren Theil liegt. 
In der gleichen Weise hat die Ortspolizeibehörde zu verfahren, wenn sie auf anderem 
Wege von der Beschädigung oder Aenderung eines Eich= oder Sicherheitszeichens 
Kenntniß erhält. 
Wie weit an Stelle des den Betrieb der Stauanlage leitenden Besitzers oder neben 
diesem der Betriebsleiter zur Anzeige verpflichtet ist und hienach unter die Strafdrohung
	        
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