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§. 251.
Von dem Genossenschaftsvorstand ist im Benehmen mit dem zuständigen Kultur-
inspektor ein Genossenschaftskataster aufzustellen und im Stand zu erhalten, in welchem
die einzelnen betheiligten Grundstücke, deren Eigenthümer, Nießbraucher oder Nutznießer,
der Flächengehalt und die Kulturart der Grundstücke, sowie der für die Kostenvertheilung
festgesetzte Beitragsmaßstab aufzunehmen sind. Das Kataster ist in einer Genossenschafts-
versammlung bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe gilt den erschienenen Mitgliedern
gegenüber als Eröffnung im Sinne des Gesetzes. Den nicht erschienenen Mitgliedern
ist die Entscheidung besonders zu eröffnen.
Einsprachen gegen den im Kataster festgesetzten Beitragsmaßstab und gegen die
Eintheilung der einzelnen Grundstücke in die verschiedenen Beitragsklassen sind binnen
der Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Eröffnung beim Oberamt einzureichen,
welches sie der Zentralstelle zur endgültigen Entscheidung vorzulegen hat.
Auf Grund des endgültig festgestellten Genossenschaftskatasters ist vom Rechner ein
Zahlungsregister zu fertigen, in welchem die von den einzelnen Genossen zu bezahlenden
Beiträge unter Angabe des Zahlungstermins aufzunehmen sind. Alle Einnahmen und
Ausgaben sind vom Rechner in ein Kassenbuch einzutragen.
§. 252.
Bei der Entscheidung über Gesuche um Freilassung einzelner Genossen von der
Leistung weiterer Unterhaltungsbeiträge (Art. 97 Abs. 4) ist namentlich auch darauf
Rücksicht zu nehmen, daß die Befriedigung der Gläubiger der Genossenschaft sichergestellt
bleibt. Einem zum Beitritt in die Genossenschaft seinerzeit gezwungenen Mitglied wird
die Freilassung eher zu gewähren sein als einem freiwillig beigetretenen oder einem
solchen Mitglied, welches schon an der Aufstellung des Projektes des Unternehmens sich
betheiligt hat. Zu beachten ist auch, daß die besonderen Verhältnisse, vermöge deren das
Unternehmen für ein einzelnes in dasselbe einbezogenes Grundstück keinen Vortheil ge-
bracht hat, in äußeren, von dem Willen des betreffenden Grundbesitzers unabhängigen
Umständen zu bestehen haben, nicht aber etwa darauf zurückgeführt werden dürfen, daß
der Eigenthümer seinerseits die von ihm nach der Zweckbestimmung und Anlage des