Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

478 
Unternehmens zu erwartenden Einrichtungen oder Handlungen, um sein Grundstück dem 
Unternehmen anzupassen, unterlassen hat. 
Der von weiteren Unterhaltungsbeiträgen freigelassene Grundbesitzer bleibt im 
Uebrigen nach Recht und Pflicht Mitglied der Genossenschaft, solange er nicht etwa in 
Gemäßheit des Art. 69 ausscheidet. 
§. 253. 
Auf frei vereinbarte Genossenschaften finden die Bestimmungen des Art. 97 keine 
Anwendung. 
Zu Art. 98. 
S. 254. 
Die Bestimmung, daß jeder beitragspflichtige Genosse mindestens eine Stimme 
haben soll, bezieht sich nur auf die erstmalige Festsetzung des Stimmenverhältnisses, 
d. h. diejenige zur Zeit der Errichtung des Statuts. Während des Bestands der Ge- 
nossenschaft kann durch Theilung von Grundstücken, welche zum Genossenschaftsverband 
gehören, der Fall eintreten, daß mehrere Genossen nur miteinander oder nach bestimmtem 
Turnus eine Stimme haben. In dieser Hinsicht sind nach Art. 73 Abs. 2 Ziff. 4 des 
Gesetzes die geeigneten Bestimmungen durch das Statut zu treffen. 
Die Bestimmung des Art. 98 gilt nicht für frei vereinbarte Be= oder Entwässerungs- 
genossenschaften. 
Zu Art. 99. 
§. 255. 
Die Bestimmungen des Art. 99 finden auch auf die Anlagen frei vereinbarter Ge- 
nossenschaften Anwendung. 
Ueber die nach Art. 99 der polizeilichen Beaufsichtigung unterliegenden genossen- 
schaftlichen oder gemeinschaftlichen Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen ist von dem 
Oberamt (Art. 76) in Gemeinschaft mit dem zuständigen Kulturinspektor ein Verzeichniß 
aufzustellen, welches insbesondere Angaben über die Art und den Umfang der Genossen- 
schaft beziehungsweise Gemeinschaft, Namen des Vorstands und des Rechners zu enthalten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.