Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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g. 9. 
Unter Anwendung der Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 werden sich die Verhältnisse 
bei der 
Anmeldung der Ablösung, wie folgt, gestalten: 
a) Haben die Gemeinderechtsbesitzer, welchen die Ansprüche auf besondere oder erhöhte 
Nutzungen an dem GEigenthum oder an sonstigen Vermögensrechten der bürger- 
lichen Gemeinde zustehen, lediglich Leistungen für Zwecke der letzteren zu erfüllen, 
so hat ein von den Gemeinderechtsbesitzern oder von den Organen der bürgerlichen 
Gemeinde gestellter Antrag auf Ablösung der Leistungsverbindlichkeit zugleich als 
Antrag auf Ablösung der Nutzungsansprüche zu gelten und umgekehrt. 
b) Haben die Gemeinderechtsbesitzer lediglich Leistungen für Zwecke der Kirche und 
c) 
Schule zu erfüllen, so ist ein von den Gemeinderechtsbesitzern oder den Organen 
der Kirche und Schule gestellter Antrag auf Ablösung der Leistungen zugleich 
als Antrag auf Ablösung der Nutzungsansprüche und ein von den Organen der 
bürgerlichen Gemeinde oder von den Gemeinderechtsbesitzern gestellter Antrag auf 
Ablösung der Nutzungen zugleich als Antrag auf Ablösung der Leistungen für 
Zwecke der Kirche und Schule anzusehen. 
Wenn den Gemeinderechtsbesitzern zugleich Leistungen für Zwecke der bürgerlichen 
Gemeinde und solche für Zwecke der Kirche oder Schule obliegen, so hat ein von 
den Gemeinderechtsbesitzern oder von den Organen der bürgerlichen Gemeinde 
gestellter Antrag auf Ablösung der Nutzungsansprüche zugleich als Antrag auf 
Ablösung der mit denselben verbundenen Leistungen zu gelten, und zwar sowohl 
der Leistungen für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde als auch derjenigen für 
die Zwecke der Kirche oder Schule. Umgekehrt ist ein von den Gemeinderechts- 
besitzern oder den Organen der bürgerlichen Gemeinde gestellter Antrag auf Ab- 
lösung der Leistungen für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde oder ein von 
den Gemeinderechtsbesitzern oder den Organen der Kirche oder Schule gestellter 
Antrag auf Ablösung der Leistungen für die Zwecke der letzteren zugleich als 
Antrag auf Ablösung der Nutzungsansprüche anzusehen. 
Die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes finden ihre Ergänzung in den 
Vorschriften des Abs. 3 und 4 desselben Artikels. Die letzteren Vorschriften kommen,
	        
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