z17
g. 62.
Ueber die Beschlüsse der Sachverständigen ist ein von denselben zu unterzeichnendes,
für die Ablösungsbehörde bestimmtes Protokoll aufzunehmen, in welchem im Fall des
Art. 37 Abs. 2 Satz 2 der von jedem der Sachverständigen geschätzte Werth anzugeben ist.
Etwaige Einwendungen der nach 8. 61 zu den Verhandlungen zugezogenen Par—
teien gegen den Verlauf oder das Ergebniß derselben sind auf Wunsch in dem Protokoll
zu vermerken.
Den Sachverständigen ist auf Verlangen Entschädigung für Zeitversäumniß, Ersatz
der ihnen verursachten Kosten und außerdem eine Vergütung für ihre Mühewaltung zu
gewähren. Die Bezüge sind von der Ablösungsbehörde nach Maßgabe der in der Ge—
bührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzblatt von 1898, S. 689)
über die Gebühren der Sachverständigen gegebenen Vorschriften festzusetzen.
8. 64.
Ueber das Ergebniß der Ermittlungen oder der Schätzung (Art. 35 Abs. 2) ist unter
Beachtung der Vorschrift in Art. 37 Abs. 3 eine, zutreffenden Falls von den Sachver-
ständigen zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen, welche zu den Akten der Ablösungs-
behörde zu bringen ist. Das nach §F. 62 aufzunehmende Protokoll kann geeigneten Falls
zugleich als Urkunde im Sinne des Satz 1 gelten.
Die im letzten Absatze des Art. 37 getroffene Bestimmung, daß das Gutachten der
Sachverständigen stets mit Gründen abzugeben ist, gilt auch für den Fall, daß nur ein
einziger Sachverständiger bestellt worden ist.
S. 65.
Die Eröffnung des Ergebnisses der Ermittlungen oder der Schätzung an die Bethei-
ligten beziehungsweise deren Bevollmächtigte (Art. 30) hat Seitens der Ablösungsbehörde
in mündlicher Verhandlung oder durch Zustellung einer Abschrift der Urkunde (S. 64)
zu erfolgen. Ueber die Eröffnung ist unter Angabe des Zeitpunkts derselben Nachweis
in den Akten zu geben.