Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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das Kind nach Vorschrift der Kirche und nach dem Be- 
fehle Jesu Christi auf ven Namen des dreieinigen Gottes, 
des Vaters und des Sohnes und des beiligen Geistes, 
mit Wasser getauft, und ob und mit welchen Namen es 
dabei genannt worden sei, laut und gewissenhaft zu be- 
antworten. 
§. 22. 
Wo es herkömmlich ist, daß die Hebamme die Wöchnerin 
bei ihrem ersten Kirchgange und der Aussegnung derselben 
mit oder ohne das Kind begleitet, hat dasselbe zu geschehen, 
und es liegt ihr ob, den Säugling zu tragen, an der Seite 
der Wöchnerin, jedoch etwas hinterwärts am Altare zu stehen 
und das Kind in ihren Armen zu halten, soweit die Mutter 
dieses nicht selbst zu thun pflegt. 
8. 23. 
Wo nicht besondere Personen dafür bestellt sind, unreife 
Geburten, todtgeborne oder während der ersten Tage und Wo- 
chen gestorbene Kinder auf den Kirchhof zu bringen, haben die 
Hebammen sich diesem Geschäfte zu unterziehen, sich dabei, wo# 
möglich, schwarzer Kleidung zu bedienen, hinsichtlich der Tages- 
zeit, des Ortes der Beerdigung und der amtlichen Anzeige ge- 
nau an die vorgeschriebene Ordnung zu halten, Anstand und 
Würde bei der Einsenkung zu beachten, bis diese erfolgt ist, am 
Grabe zu verweilen, und vor demselben laut oder still ein an- 
dächtiges Vaterunser zu beten. 
Die hier vorstehende kirchliche Anordnung ist jeder öffent- 
lich ausgenommenen Hebamme nicht allein beim Antritt ihres 
Dienstes bekannt zu machen und einzuhändigen, sondern der 
Ortspfarrer hat sich, soweit es erforderlich ist, über den Inhalt 
derselben auch mündlich mit ihr zu besprechen, und sowohl, daß 
dieses geschehen und die Hebamme für die Befolgung der darin 
enthaltenen Punkte verpflichtet worden ist, durch eigenhändige 
Unterschrift bezeugen zu lassen, als auch diese Zusicherung bei 
den Pfarrakten aufzubewahren. 
München, am 6. Oktober 1847. 
Königl. protestantisches Ober-Consistorium.
	        
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