7
aus einem ausländischen Schiedsspruche bei den deutschen Gerichten ein Voll—
streckungsurtheil beantragt werden kann, soferne der Schiedsspruch gemäß den
bezeichneten Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung ergangen und nicht
etwa nach dem für das fragliche Rechtsverhältniß maßgebenden ausländischen
Rechte als unwirksam anzusehen ist.
Für die Zwangsvollstreckung im Deutschen Reiche kommen sonach die im
§. 1 der Executionsordnung vom 27. Mai 1896, Reichs-Gesetzblatt Nro. 79,
unter Ziffer 1, 2 und 3 angeführten Executionstitel, einschließlich der Entscheid-
ungen über die Kosten des Verfahrens, dann die mit der Wirkung der Vollstreck-
barkeit ausgestatteten amtlichen Auszüge aus dem während des Konkursverfahrens
aufgenommenen Liquidirungsprotokolle (§. 1, Z. 7 der Executionsordnung) und
die Urtheile der Gewerbegerichte (IS. 1, Z. 11 der Executionsordnung), endlich
unter den im zehnten Buche der deutschen Civilprozeßordnung, insbesondere in
den §§. 1025, 1026, 1039, 1041, 1042, 1045 bis 1048 erwähnten Voraus-
setzungen, auch die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz
nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten
(§. 1, Z. 16 der Executionsordnung) in Betracht.
In diesem Maße ist auch die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen, wenn
es sich gemäß §. 79 der Executionsordnung um Executionen auf Grund von
Akten und Urkunden handelt, die im Deutschen Reiche errichtet wurden.
Die Bewilligung der Execution oder der angesuchten Executionshandlung
ist, gleichwie in den Fällen des §. 81, Z. 2 bis 4 der Executionsordnung, dann
zu versagen, wenn die Anerkennung des deutschen Urtheiles gegen den Zweck
eines hierzulande geltenden Gesetzes verstoßen würde. «
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 an Stelle der bisher geltenden
vom 10. Dezember 1897, Reichs-Gesetzblatt Nro. 287, in Wirksamkeit."
Entsprechend der Ausdrucksweise in S§. 1, 2, 79 der österreichischen Executions-
ordnung werden in der Verordnung des österreichischen Herrn Justizministers unter
den in deren drittletztem Absatz erwähnten „Akten und Urkunden, die im Deutschen
Reiche errichtet wurden", Vollstreckungstitel der in den drei vorhergehenden Absätzen
bezeichneten Art verstanden.