Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Bekanntmachung der K. Hofsdomänenkammer, 
betreffend die Titulatur der Räthe der gofkammerlichen Vverwaltung. Vom 18. April 1901. 
Seine Königliche Majestät haben durch Entschließung vom 8. d. Mts. aller- 
gnädigst zu verfügen geruht, daß behufs der Erzielung einer gleichmäßigen Titulatur der 
Hofkammerlichen Beamten die auf der VI. Stufe der Rangordnung stehenden Räthe bei 
der Hofkammerlichen Verwaltung anstatt des seitherigen Titels „Hofdomänenrath“ künftig 
den Titel „Hofkammerrath“ und diejenigen derselben, welche in den Rang von Oberräthen, 
also auf die V. Stufe der Rangordnung eingewiesen worden sind oder noch eingewiesen 
werden, den Titel „Oberhofkammerrath“ zu führen haben. 
Stuttgart, den 18. April 1901. 
v. Herman. 
  
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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