Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Art. II. 
Das Forststrafgesetz vom 2. September 1879 (Reg. Blatt S. 277) wird durch folgende 
Bestimmungen abgeändert: 
1. Art. 2 und 13 werden aufgehoben. 
2. In Art. 7 und 9 kommen die Worte „(Art. 13)“ in Wegfall. 
Art. III. 
Das Forstpolizeigesetz vom 8. September 1879 (Reg. Blatt S. 317) wird durch die 
nachstehenden Bestimmungen abgeändert: 
1. In Art. 4 
ist statt „Güterbuch“ zu setzen: 
Grundbuch. 
2. In Art. 8 
ist statt „vier Mark“ zu setzen: 
acht Mark 
und statt „zwei Mark“: 
drei Mark. 
3. In Art. 12 
sind im ersten Absatz die Worte: „Revier — oder“ zu streichen und statt „in deren" ist 
zu setzen: 
in dessen. 
Im zweiten Absatz werden an Stelle des Worts „nöthigenfalls“ gesetzt die Worte: 
wenn Gefahr auf dem Verzug haftet. 
Der dritte Absatz ist dahin zu fassen: 
Gegen die Anordnungen des Forstamts steht den betheiligten Waldbesitzern 
die Beschwerde an die höhere Forstbehörde zu. Die Beschwerde hat keine 
aufschiebende Wirkung. 
Als Abs. 4 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
Haftet keine Gefahr auf dem Verzug, so sind die erforderlichen Anord- 
nungen von der Forstdirektion, an welche die Anzeige von dem Forstamt, 
falls eine Anordnung nothwendig erscheint, vorzulegen ist, oder im Namen 
der Forstdirektion von einem beauftragten Mitgliede dieser Behörde zu treffen.
	        
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