Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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ordnung unter das Ministerium des Innern durch die Körperschaftsforstdirektion und durch 
die Oberämter nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes ausgeübt. 
Der Körperschaftsforstdirektion gehören an: 
als ordentliche Mitglieder: 
der Vorstand und vier forsttechnische Mitglieder der Forstdirektion, sowie zwei 
Beamte aus dem Departement des Innern; 
als außerordentliche Mitglieder: 
die übrigen forsttechnischen Mitglieder der Forstdirektion. 
Den außerordentlichen Mitgliedern kommt ein Stimmrecht nur zu, soweit sie zur 
Vertretung ordentlicher forsttechnischer Mitglieder berufen sind. 
Zu den Sitzungen der Körperschaftsforstdirektion sind zwei vom Ministerium 
des Innern zu bestimmende körperschaftliche Beamte als stimmberechtigte Mitglieder bei- 
zuziehen. 
Die Uebernahme des Dienstes bei der Körperschaftsforstdirektion gehört zur Amts- 
aufgabe der Mitglieder der Forstdirektion. 
Der Körperschaftsforstdirektion kommen die Befugnisse eines Landeskollegiums zu. 
Art. 2. 
Die aus der Zahl der Körperschaftsbeamten zu entnehmenden Mitglieder der Körper- 
schaftsforstdirektion werden auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Für den Fall 
der Verhinderung dieser beiden Mitglieder sind aus der Zahl der Körperschaftsbeamten 
zwei Stellvertreter zu ernennen. 
Die körperschaftlichen Mitglieder sind durch den Vorsitzenden der Körperschaftsforst- 
direktion auf Erfüllung ihrer Amtspflicht zu beeidigen; sie erhalten für Reisekosten und 
Zeitverlust eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse. 
Art. 3. 
Bei der Bewirthschaftung und Benützung der Waldungen von Gemeinden, Stiftungen 
und sonstigen öffentlichen Körperschaften ist die Rücksicht maßgebend, daß der Wirth- 
schafts= und Nutzungsbetrieb sich innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit bewege 
und, sofern die letztere in Folge übermäßiger Nutzungen oder aus anderen Gründen ge- 
stört wäre, darauf zurückgeführt werde.
	        
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