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Soweit sich nur in einzelnen Theilen des Betriebsplans Anstände ergeben, darf durch
deren Erledigung die Feststellung und der Vollzug der unbeanstandeten Theile nicht auf-
gehalten werden.
Abweichungen von dem allgemeinen Wirthschaftsplan durch außerordentliche Holz-
fällungen, Streunutzungen und dergl. unterliegen der Genehmigung der Körperschafts-
forstdirektion.
Vorgriffe innerhalb der genehmigten Nutzungsperiode bedürfen im Falle des Ein-
verständnisses zwischen den Sachverständigen und den Vertretern der Körperschaft nur
der oberamtlichen Genehmigung. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den Sachverstän-
digen und den Vertretern der Körperschaft ist durch Vermittlung des Oberamts die
Entscheidung der Körperschaftsforstdirektion einzuholen.
Art. 7.
Die Aufstellung der Wirthschafts= und Betriebsplane, die Ausführung derselben und
die technische Betriebsführung überhaupt hat durch Sachverständige zu geschehen,
welche die Befähigung für den Staatsforstdienst erlangt haben müssen.
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, nach Vernehmung der Körperschafts-
forstdirektion die zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes vom 16. August 1875 im
Dienst einer Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Körperschaft stehenden Förster (Wald-
meister rc.), welche die Staatsforstdienstprüfung nicht erstanden, aber ihre Befähigung
praktisch bewährt haben, in ihrem Dienstverhältnisse zu belassen oder ihre Anstellung bei
anderen Körperschaften zu genehmigen.
Art. 8.
Die Wahl der Sachverständigen bleibt den Körperschaften überlassen. Letztere können
entweder für sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen Waldeigenthümern eigene
Sachverständige nach Vorschrift des Art. 7 anstellen.
Eine solche Vereinigung bedarf der Genehmigung der Körperschaftsforstdirektion.
Art. 9.
Die Sachverständigen der Körperschaften (Art. 7) sind für die Einhaltung der ge-
nehmigten allgemeinen und jährlichen Wirthschaftsplane, sowie für die ordnungsmäßige