Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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1853  und  endlich  vom  28.  Juni,  11.  Juli,  12.  Oktober  1864  und  vom  16.  Mai
1865  bestehenden  Zoll=  und  Handelsvereins,  nämlich:  der  Kronen  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,  des  Großherzogthums  Hessen,  der  den
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein  bildenden  Staaten  —  namentlich  des  Großherzogthums
  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und
Sachsen-Coburg-Gotha  und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  sowie  der  Fürstlich  Reußischen  Länder  älterer  und  jüngerer  Linie
—  des  Herzogthums  Braunschweig,  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt,  ferner  in  Vertretung  des  Großherzogthums  Luxemburg,  der  Großhergoglich
Mecklenburgischen  Enclaven  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,  des  Großherzoglich
Oldenburgischen  Fürstenthums  Birkenfeld,  des  Herzogthums  Anhalt,  der  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont,  der  Fürstenthümer  Lippe  und  Schaumburg-Lippe,  der  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheile,  des  Oberamts  Meisenheim  und  des  Amts  Homburg,
einerseits
und
der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen  andererseits,
von  dem  Wuntsche  geleitet,  auch  fernerweit  die  gegenseitigen  Handelsbeziehungen
zwischen  Ihren  Staaten  möglichst  zu  fördern,  haben  zum  Zweck  der  Aufrechthaltung
des  hierauf  abzielenden  Vertrages  vom  26.  Jannar  1856,  die  Beförderung  der  gegenseitigen
  Verkehrsverhältnisse  betreffend,  Verhandlungen  eröffnen  lassen,  und  zu  Bevollmächtigten
  bestellt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold  Henning;
Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:
Allerhöchst  Ihren  Ober-Zollrath  Hermann  Christian  August  Cammann;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Wilhelm  Cramer;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Allerhöchst  Ihren  Ober-Zollrath  Carl  Meyer;
der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen:
den  Senator  und  Doctor  der  Rechte  Arnold  Duckwitz,