Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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werden bei kleinerem Waldbesitz, einfachen wirthschaftlichen Verhältnissen und anstands- 
loser Anerkennung des Wirthschaftsplans durch die Körperschaftsbehörde. 
Auf Ansuchen der Gemeinde ist das Oberamt befugt, den Verhandlungen über die 
Aufstellung oder Erneuerung des Wirthschaftsplans auf Gemeindekosten berathend 
anzuwohnen. 
Der Gemeinde ist auf Wunsch eine Abschrift des Wirthschaftsplans oder ein 
Auszug aus demselben zuzustellen. 
S. 10. 
Revision des Wirthschaftsplans. 
Die Revision des Wirthschaftsplans erfolgt theils im Wege der Berichtigung des 
Nutzungsetats während des Verlaufs der zehnjährigen Nutzungsperiode, theils im Wege 
der Erneuerung des Plans nach Verfluß derselben. 
Eine Berichtigung des Nutzungsetats hat einzutreten, wenn infolge von Naturereig- 
nissen wesentliche Veränderungen in den Ertragsverhältnissen des Waldes vor sich gegangen 
sind oder wenn das Ergebniß des Nutzungsvollzugs namhafte Differenzen gegenüber der 
Ertragsschätzung aufweist. Die diesfalls an Ort und Stelle vorzunehmende Berichtigung 
der Jahresnutzung hat in der Regel in der Mitte der laufenden Nutzungsperiode statt- 
zufinden. 
Nach Ablauf der zehnjährigen Nutzungsperiode ist der Wirthschaftsplan zu erneuern, 
wobei der in §. 9 oben vorgezeichnete Geschäftsgang einzuhalten ist. Es hängt jedoch 
von den Verhältnissen des einzelnen Falls ab, ob eine durchgreifende Erneuerung statt- 
zufinden habe oder ob der bestehende Wirthschaftsplan unter Berichtigung einzelner Bestand- 
theile desselben beibehalten werden könne. Wofern durch die Eintheilung des Waldes in 
Abtheilungen bezw. Jahresschläge eine bleibende Grundlage geschaffen ist und die Bei- 
behaltung der bestehenden Holzart, Betriebsart und Umtriebszeit außer Frage steht, er- 
scheint es genügend, unter Beachtung des thatsächlichen Nutzungsvollzugs des abgelaufenen. 
Jahrzehnts und unter Ergänzung bezw. Berichtigung der Ertragsschätzungen den Nutzungs- 
etat für die künftige zehnjährige Periode neu zu regeln, sowie die Vorschriften für die 
wirthschaftliche Behandlung der einzelnen Bestände zu ergänzen. Hiebei sind der periodische 
Nutzungs-, Kultur= und Streunutzungsplan zu erneuern.
	        
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