Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Bei Vornahme der Visitationen durch den Forstinspektor sind von letzterem die für 
die nächsten Jahre in Aussicht zu nehmenden wirthschaftlichen Maßregeln mit dem Wirth- 
schaftsführer zu besprechen und gleichzeitig die Ergebnisse der Wirthschaft in den abge- 
laufenen Jahren zu kontrolliren. 
Die fertiggestellten Betriebsplane sind den Vertretern der Körperschaft rechtzeitig zu 
übergeben. Letztere haben dieselben entweder unterschriftlich anzuerkennen oder den Antrag 
auf Abänderung im Ganzen oder bezüglich einzelner Theile in abgesonderter Aeußerung 
zu stellen und zu begründen. Hierauf sind die Betriebsplane dem Wirthschaftsführer 
wieder zuzustellen. Letzterer hat im Fall der Beanstandung derselben zunächst den Ver- 
such einer Verständigung mit der Körperschaft zu machen, und wenn derselbe mißlingt, 
die Betriebsplane dem Oberamt zu weiterer Behandlung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 
des Gesetzes zu übergeben. 
F. 16. 
Vorgriffe innerhalb der genehmigten Nutzungsperiode und Abweichungen vom Wirthschaftsplan. 
Gesuche der Körperschaften um Gestattung der Vornahme außerordentlicher Holz- 
fällungen oder Streunutzungen sind vom Wirthschaftsführer in Bezug auf die forstwirth- 
schaftliche Zulässigkeit zu begutachten und dem Oberamt zur Prüfung in Bezug auf den 
Haushalt der Körperschaft zu übergeben. 
Je nachdem diesfalls ein Vorgriff mit Wiederausgleichung innerhalb der genehmigten 
Nutzungsperiode oder aber eine auf nachfolgende Perioden übergreifende Ueberschreitung 
des periodischen Nutzungsquantums geplant ist, steht im ersteren Falle dem Oberamt 
unter Voraussetzung des Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes, in letzterem Fall aber der Körper- 
schaftsforstdirektion, welcher die Akten durch das Oberamtvorzulegen sind, die Genehmigungzu. 
Ergeben sich außerordentliche Materialanfälle in Folge von Naturereignissen, so ist 
in Absicht auf die Wiederausgleichung des Mehrbetrags über die planmäßige Nutzung 
im Laufe der genehmigten Periode die Vorschrift des §F. 12 Abs. 3 und 4 oben maß- 
gebend, während die Vertheilung der Wiederausgleichung auf nachfolgende Perioden der 
Genehmigung der Körperschaftsforstdirektion bedarf. 
Die Streunutzungsgesuche sind als dringlich zu behandeln; den Antragstellern ist 
ein beschleunigter Bescheid zu ertheilen.
	        
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