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Wegen Beschaffung der erforderlichen Samenquantitäten und brauchbarer Pflanzen
ist vom Wirthschaftsführer im Benehmen mit der Verwaltungsbehörde rechtzeitig Ein-
leitung zu treffen. Insbesondere hat der Wirthschaftsführer bei Bestellung, Uebernahme
und Aufbewahrung der Samen in geeigneter Weise der Verwaltungsbehörde an die Hand
zu gehen.
Soweit der Bedarf an Pflanzmaterial nicht aus den eigenen Saatschulen der
Körperschaft gedeckt werden kann, wird der Abgabe von Pflanzen aus den Saatschulen
des Staats gegen einen mäßigen nach den Selbstkosten zu bemessenden Anschlag thun-
lichste Ausdehnung gegeben und unter Umständen auch der Bezug des Bedarfs von be-
währten Pflanzenhändlern eingeleitet werden.
Für die rechtzeitige und sachgemäße Ausführung der Kulturarbeiten hat der Wirth-
schaftsführer Sorge zu tragen. Derselbe hat die Verwaltungsbehörde zur Stellung hiezu
geeigneter Arbeiter zu veranlassen, das Kulturgeschäft persönlich an Ort und Stelle ein-
zuleiten, dem Wirthschafts= und Schutzpersonal die geeignete Belehrung zu ertheilen und
den Vollzug seiner Anordnungen durch öfteren Besuch der Kulturplätze zu überwachen.
Auf Verlangen des Wirthschaftsführers sind von der Verwaltungsbehörde taugliche Auf-
seher (Vorarbeiter) zu bestellen.
Versäumt oder verzögert die Verwaltungsbehörde die Beschaffung des Kulturmate-
rials oder die Stellung der erforderlichen Arbeiter, so hat der Wirthschaftsführer sofort
dem Oberamt behufs entsprechender Verfügung Anzeige zu erstatten, widrigenfalls er
selbst für den mangelhaften Vollzug verantwortlich gemacht würde.
Im Allgemeinen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß in den Körperschaftswaldungen
diejenigen einfacheren und erprobten Saat= und Pflanzmethoden zur Anwendung kommen
sollen, welche bei thunlichst geringem Kostenaufwand einen sicheren Erfolg versprechen.
Der Instandhaltung der Saatschulen, bezw. der Neuanlage von solchen, soweit es nach
der Größe des Waldbesitzes und der für die Folgezeit in Aussicht stehenden Kulturauf-
gabe geboten erscheint, ist alle Beachtung zu schenken.
Die Heranbildung des Wirthschafts= und Schutzpersonals der Körperschaften und
der Vorarbeiter für das Kulturgeschäft ist Aufgabe des Wirthschaftsführers.
Im Falle der Oberförster die Bewirthschaftung zu führen hat, ist derselbe in dring-
enden Abhaltungsfällen ermächtigt, das ihm untergebene Schutz= und Hilfspersonal der