Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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berechtigt, von sich aus festzustellen, ob der zur Prüfung sich Meldende diejenigen 
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, welche durch die vorgeschriebene Praxis er— 
worben werden sollen; 
3) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf unter Angabe der Militärdienstverhältnisse: 
4) die Semesterzeugnisse über den vorausgegangenen Besuch der Baugewerkeschule 
oder anderer gleichwerthiger Lehranstalten; 
5) ein Zeugniß über sittlich gute Führung; 
6) die von dem Kandidaten selbstgefertigten Studienzeichnungen aus folgenden Fächern: 
a) Darstellender Geometrie, 
b) Banuzeichnen, 
c) Freihandzeichnen. 
Die eigenhändige Ausführung dieser Zeichnungen muß durch Beurkundung des 
Lehrers, unter dessen Leitung sie angefertigt wurden, bestätigt sein. 
S. 2. 
Die Prüfung findet im unmittelbaren Anschluß an den Unterricht des Sommer- 
semesters statt. 
Sie wird von einer Kommission vorgenommen, welche aus in den Prüfungsfächern 
unterrichtenden Lehrern der Baugewerkeschule unter dem Vorsitz des Direktors besteht. 
An den Verhandlungen der Prüfungskommission nimmt ein Kommissär des Mini- 
steriums des Innern Theil. 
Die erforderlichen Aufsichtsbeamten werden durch die Direktion der Baugewerke- 
schule bestellt. 
8. 3. 
Die Prüfungsgegenstände und die Prüfungsdauer sind, wie folgt, bestimmt:
	        
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